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4 StR 65/23 ECLI:DE:BGH:2023:090523B4STR65.23.0 KI-generiert

Total sentence calculation on remittal: Enforcement situation at first-instance trial governs inclusion of prior fine

Geschäftsnummer 4 StR 65/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, modifying the prior sentence to impose a total custodial sentence of two years and seven months after incorporating a prior fine, while dismissing the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the costs. The case involved a procedural error in the second instance where the Lower Regional Court (Landgericht Bochum) incorrectly refused to form a total sentence with a prior fine, arguing that the defendant's full payment of the fine prior to the retrial precluded its inclusion. The decisive legal basis was the principle that upon remittal following a reversal by the appellate court, the total sentence must be calculated based on the enforcement situation at the time of the first-instance trial, when the fine was still enforceable under Section 55 of the German Criminal Code (StGB); applying this standard and Sections 51 and 53 of the StGB, the Federal Court determined that forming a total custodial sentence with an offset for the paid fine was more favorable to the defendant than a separate determination, thereby exercising its authority to correct the sentencing error directly under Section 354 of the Code of Criminal Procedure (StPO).

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB; Total sentence calculation on remittal: Enforcement situation at first-instance trial governs inclusion of prior fine: Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der ‒ den Angeklagten begünstigenden ‒ Gesamtstrafenbildung durch den Senat; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Zahlung der Geldbuße fehlerhafte Strafzumessung Freiheitsstrafe Strafprozessordnung Vollstreckung Verfahrensgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. November 2022 im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 12. März 2020 (32 Ds 427 Js 38248/19 – 136/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 6. Mai 2021 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 12. März 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; dabei hatte es die Einzelfreiheitsstrafe für das Betäubungsmitteldelikt um einen Monat erhöht. Ferner hatte das Landgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Mit Beschluss vom 15. März 2022 hob der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten – unter deren Verwerfung im Übrigen – das Urteil im Strafausspruch auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen des rechtskräftig feststehenden Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die angeordnete Einziehung klarstellend in den Tenor aufgenommen.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der ‒ den Angeklagten begünstigenden ‒ Gesamtstrafenbildung durch den Senat; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zu Unrecht hat sich das Landgericht im zweiten Rechtsgang an einer Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu jeweils 50 Euro aus dem Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 12. März 2020 (32 Ds 427 Js 38248/19 – 136/19) dadurch gehindert gesehen, dass der Angeklagte die Geldstrafe am 17. Februar 2022 vor der Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang vollständig bezahlt hat. Dabei hat es verkannt, dass bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafe nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 – 5 StR 555/22 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106 Rn. 5). Zu diesem Zeitpunkt (am 6. Mai 2021) war die Geldstrafe noch nicht vollständig bezahlt und daher gesamtstrafenfähig gemäß § 55 StGB.

Zur Vermeidung einer erneuten Aufhebung des Strafausspruchs nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die erforderliche Gesamtstrafenbildung selbst vor, indem er die Einsatzstrafe um einen Monat erhöht. Da die bereits vollständig bezahlte Geldstrafe gemäß § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB auf die zu verbüßende Gesamtstrafe angerechnet wird, ist im vorliegenden Fall die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten günstiger als eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB.

Quentin

Rommel

Maatsch

Messing

Momsen-Pflanz