Statute of limitations effect on multi-count fraud conviction and the prohibition against aggravation in confiscation of criminal proceeds.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, ordering the termination of proceedings for one specific case count under § 154 StPO and reducing the confiscation order by €2,000, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the seven-year custodial sentence and placement in a detoxification facility. The defendant, convicted by the Frankfurt Regional Court of 55 counts of fraud (19 attempted), challenged the judgment via a general factual appeal; the BGH found that the records did not conclusively rule out the statute of limitations for one 2016 incident, necessitating its dismissal. The court applied the prohibition against aggravation in revision proceedings (§ 358 StPO) to prevent offsetting the removed forfeiture against unassessed proceeds from other fraud cases, and affirmed that the removal of one individual sentence did not require a reduction of the total combined sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; Statute of limitations effect on multi-count fraud conviction and the prohibition against aggravation in confiscation of criminal proceeds: Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. Dezember 2021, berichtigt durch Beschluss vom 14. Januar 2022 wegen Betruges in 55 Fällen, wobei es in 19 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall 51 der Urteilsgründe und einer daraus folgenden Änderung von Schuldspruch und Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2021 wird
a) das Verfahren hinsichtlich Fall 51 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch sowie hinsichtlich der gegen den Angeklagten als Alleinschuldner ergangenen Einziehungsentscheidung dahingehend geändert, dass
aa) der Angeklagte des Betrugs in 54 Fällen schuldig ist, wobei es in 19 Fällen beim Versuch blieb,
bb) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 159.450 Euro angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. Dezember 2021, berichtigt durch Beschluss vom 14. Januar 2022 wegen Betruges in 55 Fällen, wobei es in 19 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall 51 der Urteilsgründe und einer daraus folgenden Änderung von Schuldspruch und Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Senat stellt das Verfahren im Fall 51 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Den Urteilsgründen lässt sich – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat – nicht abschließend entnehmen, ob die im Jahr 2016 begangene Tat möglicherweise verjährt ist.
2. Die (Teil-)einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs, den das Landgericht durch seinen Beschluss vom 14. Januar 2022 angesichts eines offenkundigen Zählfehlers berichtigen durfte, außerdem zur Reduzierung der gegen ihn allein als Alleinschuldner gerichteten Einziehungsentscheidung um die im Fall 51 der Urteilsgründe erlangten 2.000 €. Eine Verrechnung mit dem (bislang unberücksichtigt gebliebenen) Tatertrag in Höhe des Werts in anderen Fällen erlangter Teppiche, die nicht an die Geschädigten zurückgelangt sind, kommt nicht in Betracht. Das ist durch das auch die Einziehungsentscheidung umfassende, tatbezogen zu prüfende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ausgeschlossen (Senat, Beschluss vom 16. September 2021 – 2 StR 51/21).
3. Der Gesamtstrafenausspruch hat trotz des Wegfalls einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für den Fall 51 der Urteilsgründe Bestand. Der Senat schließt im Hinblick auf die Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen bei einer Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
4. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
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