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III ZB 70/20 ECLI:DE:BGH:2023:270423BIIIZB70.20.0 KI-generiert

Inadmissibility of recusal motion after procedural closure and impossibility of modifying final court decisions

Geschäftsnummer III ZB 70/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice dismissed a motion for recusal as manifestly inadmissible and rejected the subsequent objection against its own decision from December 2020, thereby leaving that decision in force and indicating that future baseless applications would not be answered. The case involved a procedural dispute where the applicants attempted to challenge a final order by filing an undirected recusal request and a mixed-legal-basis submission after the statutory deadline for appeal had expired. The court ruled that the recusal motion was abusive because the proceedings were already concluded and no specific judge or valid ground for bias was identified, allowing the court to decide without hearing the opposing party; the alternative characterisation of the filing as an objection (*Gegenvorstellung*) failed because there is no legal mechanism for altering a final BGH decision, and the claim that an unnamed "family" was a party was rejected as the family lacks procedural capacity.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of recusal motion after procedural closure and impossibility of modifying final court decisions: Der in den Schreiben vom 4. April 2023 und vom 21. April 2023 enthaltene Befangenheitsantrag ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Verfahren - worauf der (damalige) Berichterstatter bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hingewiesen hat - abgeschlossen, eine konkrete Person, gegen die sich der Antrag richtet, nicht bezeichnet und ein Grund, auf den die Besorgnis der Befangenheit gestützt wird, nicht genannt ist. Der Antrag stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar, so dass der Senat hierüber selbst entscheiden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 m.w.N.).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahrensrügen gesetzliche Verfahrensfrist missbräuchliche Kündigung gesetzliche Voraussetzungen Rechtsfähigkeit

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Das Befangenheitsgesuch der Antragsteller wird verworfen. Ihre Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Der in den Schreiben vom 4. April 2023 und vom 21. April 2023 enthaltene Befangenheitsantrag ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Verfahren - worauf der (damalige) Berichterstatter bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hingewiesen hat - abgeschlossen, eine konkrete Person, gegen die sich der Antrag richtet, nicht bezeichnet und ein Grund, auf den die Besorgnis der Befangenheit gestützt wird, nicht genannt ist. Der Antrag stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar, so dass der Senat hierüber selbst entscheiden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 m.w.N.).

2. Im Übrigen legt der Senat die Eingaben als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2020 aus, weil durch diesen Beschluss der Rechtszug abgeschlossen ist und sonstige Rechtsbehelfe jedenfalls verfristet sind. Die Aufzählung verschiedener Rechtsbehelfe und Anträge kann daher - auch im Hinblick darauf, dass eine Belastung der Antragsteller mit weiteren Kosten offensichtlich nicht in ihrem Interesse liegt - nur als Gegenvorstellung aufgefasst werden.

Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - kann jedoch bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil keine Möglichkeit zur nachträglichen Abänderung des Senatsbeschlusses besteht.

Soweit geltend gemacht wird, nicht R. und T. R. , sondern die "Familie R. " sei Kläger, trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil die "Familie R. " als solche nicht (auch nicht partiell) parteifähig ist. Zudem waren Absender der bisherigen Schreiben und Anträge R. und T. R. .

Es wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.

Herrmann Kessen