Dispute value of an information claim in insolvency for appeal threshold purposes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's legal complaint as inadmissible and unfounded, upholding the appellate court's rejection of the lower court's judgment. The dispute arose in a succession insolvency proceeding where the insolvency administrator sought an injunction compelling the defendant attorney to provide information and evidence regarding a trust account, after the defendant had disclosed a balance of approximately €28,000 but only paid €23,000. The appellate court had previously rejected the defendant's appeal on the grounds that the dispute value did not meet the minimum threshold of €600, assessing the value of the information claim based on the defendant's interest in avoiding the time and cost burdens of disclosure and the lack of a protectable interest in maintaining secrecy. The BGH confirmed that the procedural requirements for admissibility were not met, finding no fundamental legal significance or need for uniform jurisprudence, and ruled that the lower court had properly considered the defendant's arguments without violating the right to be heard, noting that the claimed exemption from seizure under insolvency law was inapplicable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 36 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO; Dispute value of an information claim in insolvency for appeal threshold purposes: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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KI-generiertVolltext
Rechtsbeschwerde nach Berufungsverwerfung wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer: Streitwertbemessung bei Auskunftsersuchen
[TENOR]
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. März 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 513 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Die Klägerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des H. (fortan: Schuldner). Der Schuldner ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstorben. Das Verfahren wird seither als Nachlassinsolvenzverfahren weiter geführt.
Der beklagte Anwalt hat ein Anderkonto für den Schuldner verwaltet, welches seinen Angaben zufolge den Unterhalt und die laufenden Kosten des Schuldners sicherstellen sollte. Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens gab er gegenüber dem Insolvenzgericht an, dieses Konto weise ein Guthaben von 28.014,00 € auf. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlte er 23.000 € an die Klägerin.
Die Klägerin verlangt Auskunft über das Treuhandvermögen nebst Nachweisen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist als unzulässig verworfen worden, weil die Mindestbeschwer von 600 € nicht erreicht sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beklagte die Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Im Fall einer Verurteilung zur Auskunft richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Im Wesentlichen kommt es darauf an, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, nv Rn. 5; vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6). Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
2. Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen daher besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen der Partei entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300 f; vom 15. Oktober 2015 - IX ZR 170/14, nv Rn. 3). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13; vom 15. Oktober 2015, aaO).
Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz vom 3. März 2017 zur Kenntnis genommen. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Anhaltspunkte dafür, dass der in ihm enthaltene Tatsachenvortrag bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden wäre, gibt es nicht. Der Ansatz einer 0,5-Geschäftsgebühr ist auch im Hinblick auf den als übergangen gerügten Vortrag des Beklagten sehr gut nachvollziehbar. Die Voraussetzungen einer Unpfändbarkeit nach § 36 InsO lagen ersichtlich nicht vor.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
Lohmann
Pape
Möhring
Meyberg