Anhörungsrüge; failure of appellate court to address specific defense arguments does not constitute a violation of the right to be heard under § 356a StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Court (BGH) dismissed the appellant's complaint against a hearing violation (*Anhörungsrüge*), ordering the cost to be borne by the appellant, thereby upholding the lower court's original dismissal of the criminal revision. The case involved a conviction by the Rostock Regional Court, where the defendant argued that the appellate court violated the right to be heard by failing to address specific arguments from the defense and a response to the General Federal Prosecutor's statement. The BGH held that merely disagreeing with the defense's reasoning does not constitute a violation of the right to be heard, and the court was under no obligation to address the defendant's rebuttal to the prosecution's brief; the dismissal was based on the provisions of § 349 Abs. 2 and § 356a StPO, with costs assessed under § 465 Abs. 1 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Anhörungsrüge; failure of appellate court to address specific defense arguments does not constitute a violation of the right to be heard under § 356a StPO: Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt eine Verletzung rechtlichen Gehörs seitens des Senats nicht erkennen. Dass der Senat den Ausführungen und der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt für einen Gehörsverstoß nicht. Auch musste er seine letztinstanzliche Entscheidung nicht mit Blick darauf begründen, dass der Verurteilte eine Gegenerklärung zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts abgeben ließ.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 4. Mai 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. März 2022 mit Beschluss vom 5. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Mai 2023 die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt eine Verletzung rechtlichen Gehörs seitens des Senats nicht erkennen. Dass der Senat den Ausführungen und der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt für einen Gehörsverstoß nicht. Auch musste er seine letztinstanzliche Entscheidung nicht mit Blick darauf begründen, dass der Verurteilte eine Gegenerklärung zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts abgeben ließ.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Jäger
Bellay
Wimmer
Allgayer
Munk