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4 StR 255/17 ECLI:DE:BGH:2017:300817B4STR255.17.0 KI-generiert

Retrospective effect of suspension of limitation period in sexual abuse cases; economic factors in adhesion procedure damages

Geschäftsnummer 4 StR 255/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the defendant's revision, modifying the conviction to remove the tateinheitlich (joint-offense) charge of sexual abuse of a youth for 80 acts committed between May 2008 and May 2010, reducing the individual sentences for those acts from ten to three months, while dismissing the remainder of the appeal and upholding the total custodial sentence of five years. The dispute centered on the defendant’s conviction for multiple counts of severe sexual abuse of a child and sexual abuse of protected persons, specifically challenging the timeliness of the prosecution regarding the sexual abuse of a youth. The court held that the statute of limitations for the § 182 StGB offenses had expired prior to the entry into force of the 2015 amendment to § 78b StGB, thereby barring the application of the new suspension rules retroactively to revive prosecution. Additionally, the court ruled that considering the parties' economic circumstances when assessing moral damages in the adhesion procedure did not violate the law, as § 253(2) BGB permits such factors to influence the determination of just compensation, even if the circumstances did not constitute a special character of the case.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 182 StGB, § 354a StPO; Retrospective effect of suspension of limitation period in sexual abuse cases; economic factors in adhesion procedure damages: The dispute centered on the defendant’s conviction for multiple counts of severe sexual abuse of a child and sexual abuse of protected persons, specifically challenging the timeliness of the prosecution regarding the sexual abuse of a youth. The court held that the statute of limitations for the § 182 StGB offenses had expired prior to the entry into force of the 2015 amendment to § 78b StGB, thereby barring the application of the new suspension rules retroactively to revive prosecution. Additionally, the court ruled that considering the parties' economic circumstances when assessing moral damages in the adhesion procedure did not violate the law, as § 253(2) BGB permits such factors to influence the determination of just compensation, even if the circumstances did not constitute a special character of the case.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Sexualdelikts Aussetzungsfrist Kindsmisshandlung Verfahrensbeschränkungen Freiheitsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 354 Abs. 1 StPO

Procedural rule explicitly cited to justify the court's authority to reduce the individual sentences in the modified conviction.

§ 354a StPO

Procedural rule cited to affirm that the court must consider the amended suspension of limitation periods applicable to the case, despite the prior expiration of the limitation period.

§ 473 Abs. 4 StPO

Provision cited to explain the refusal to divide the costs of the proceedings between the parties.

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Volltext

Sexueller Missbrauch: Rückwirkung der Ruhensregelung im Rahmen der Verfolgungsverjährung; Einbeziehung wirtschaftlicher Verhältnisse bei der Schmerzensgeldbemessung im Adhäsionsverfahren

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 30. Januar 2017 dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen unter II. 3 der Urteilsgründe im Tatzeitraum vom 20. Mai 2008 bis zum 19. Mai 2010 statt wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 80 Fällen (lediglich) wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 80 Fällen verurteilt wird, und zwar jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten.

Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, wird die Urteilsformel klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 147 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 182 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 147 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 182 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es zugunsten der Nebenklägerin eine Adhäsionsentscheidung getroffen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen unter II. 3 der Urteilsgründe hinsichtlich des Tatzeitraums vom 20. Mai 2008 bis zum 19. Mai 2010 der Änderung dahin, dass der Angeklagte in diesen Fällen jeweils - unter Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen - allein des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 in 80 Fällen schuldig ist.

Die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. vom 13. November 1998 bzw. § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008) muss entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährung hat nicht geruht. Dass die Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB seit der durch Art. 1 Nr. 4 des 49. Gesetzes zur Änderung des StGB vom 21. Januar 2015 geänderten Fassung (BGBl. I, S. 10) nunmehr auch bei Straftaten nach § 182 StGB Anwendung findet, was der Senat nach § 354a StPO zu beachten hat, ändert daran nichts. Diese Regelung gilt zwar auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 27. Januar 2015 begangene Taten. Ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12). So liegt der Fall hier. Die für die Vergehen nach § 182 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war in den in diesem Zeitraum festgestellten 80 Fällen - davon ist jedenfalls zu Gunsten des Angeklagten auszugehen, da exakte Tatzeiten nicht festgestellt werden konnten - bereits vor Inkrafttreten der Neufassung von § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB abgelaufen. Im Übrigen war die erste Verfahrenshandlung, die geeignet gewesen wäre, die Verjährung zu unterbrechen, die verantwortliche Vernehmung des Angeklagten am 21. Juli 2015 (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB).

2. a) Da das Landgericht (auch) bei den in dem genannten Zeitraum festgestellten 80 Taten sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne die tateinheitliche Begehung mehrerer Delikte straferschwerend berücksichtigt hat, kann die in diesen Fällen jeweils verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten nicht bestehen bleiben. Der Senat setzt sie in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf jeweils drei Monate fest. Dies entspricht der Mindeststrafe des § 174 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte ist dadurch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert; dass das Landgericht hier ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen eine Freiheitsstrafe als nicht unerlässlich im Sinne des § 47 Abs. 2 StGB angesehen und deshalb lediglich Geldstrafen verhängt hätte, ist angesichts der Zahl und Intensität der abgeurteilten Taten und der Länge des Tatzeitraums mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.

b) Dies nötigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Diese ist mit fünf Jahren im Verhältnis zur Gesamtzahl von 409 Einzelstrafen zwischen zwei Jahren sechs Monaten (15 Fälle), zwei Jahren drei Monaten (120 Fälle), einem Jahr acht Monaten (12 Fälle), einem Jahr (182 Fälle) und drei Monaten (80 Fälle) maßvoll. Es kann deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die Reduzierung der Einzelstrafen von zehn auf drei Monate in 80 Fällen auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2017 Bezug.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es gefährdet den Bestand des Adhäsionsausspruchs des angefochtenen Urteils nicht, dass das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes neben tatbezogenen Umständen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Geschädigten berücksichtigt hat.

Insoweit sieht sich der Senat - in Übereinstimmung mit dem 3. Strafsenat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 231/17) - nicht in einer entscheidungserheblichen Divergenz zum Beschluss der Vereinigten Großen Senate vom 16. September 2016 (VGS 1/16, JR 2017, 179; z. Veröff. in BGHZ best.). Zwar wird dort ausgeführt, dass Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung in Geld geboten sind, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden müssen (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, JR 2017, 179, 188). Aus diesen Maßstäben lässt sich jedoch nicht die Annahme eines Rechtsfehlers folgern, wenn der Tatrichter - wie im vorliegenden Fall - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Geschädigten berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben (so aber BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 StR 324/14, juris Tz. 10). Vielmehr sieht das Gesetz in § 253 Abs. 2 BGB beim Ausgleich immaterieller Schäden gerade keine starre Regelung vor, sondern eine billige Entschädigung, ohne dem Tatrichter hinsichtlich der zu berücksichtigenden oder berücksichtigungsfähigen Umstände Vorgaben zu machen (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, aaO, Tz. 46; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 231/17).

4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO.

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Quentin

Feilcke