Attribution of criminal proceeds to accomplices requiring actual dispositional power under § 73 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) granted the defendant's revision in part, reducing the order for confiscation of the value of criminal proceeds from €5,400 to €1,466.25, and rejecting the remainder of the appeal as unfounded; the defendant was required to bear the costs of the legal remedy. The case concerned a conviction for aggravated gang theft and accessory to computer fraud, where the defendant challenged the Landgericht Berlin's initial imposition of a joint and several liability for the total value of the loot. The BGH held that mere accomplice participation does not inherently establish the requisite dispositional power (*Verfügungsgewalt*) under § 73 StGB required to attribute the full proceeds of the crime to a specific participant; such attribution is valid only if the participant had actual or economic control over the assets or unimpeded access to them. Applying this doctrine, the court determined that the defendant lacked such power for most of the proceeds, specifically those obtained through later use of stolen EC-cards at which he was not present, limiting his liability to the one-quarter share of the loot he actually acquired.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 73 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Attribution of criminal proceeds to accomplices requiring actual dispositional power under § 73 StGB: The case concerned a conviction for aggravated gang theft and accessory to computer fraud, where the defendant challenged the Landgericht Berlin's initial imposition of a joint and several liability for the total value of the loot. The BGH held that mere accomplice participation does not inherently establish the requisite dispositional power (*Verfügungsgewalt*) under § 73 StGB required to attribute the full proceeds of the crime to a specific participant; such attribution is valid only if the participant had actual or economic control over the assets or unimpeded access to them. Applying this doctrine, the court determined that the defendant lacked such power for most of the proceeds, specifically those obtained through later use of stolen EC-cards at which he was not present, limiting his liability to the one-quarter share of the loot he actually acquired.
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KI-generiertCited in the dispositive to declare the remaining part of the revision unfounded.
Cited in the dispositive to impose the costs of the legal remedy on the appellant.
Volltext
Einziehung des Tatertrags: Verfügungsgewalt eines Tatbeteiligten
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2019 dahingehend geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 1.466,25 € reduziert wird und der Angeklagte in dieser Höhe als Gesamtschuldner haftet; die weitergehende Einziehungsanordnung entfällt.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.400 € angeordnet, für die der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist nur in Höhe von 1.466,25 Euro rechtsfehlerfrei.
Allein die mittäterschaftliche Tatbeteiligung belegt für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20). Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279).
Diese Voraussetzungen liegen ausweislich der Feststellungen indes nur im Fall 3 vor. Im Übrigen ist den Urteilsfeststellungen hingegen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt (faktische oder wirtschaftliche) Mitverfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute erlangt hatte. An der Tatausführung, die unmittelbar zur Erlangung der Tatbeute führte, waren neben dem Angeklagten mehrere Bandenmitglieder in teils wechselnder Besetzung beteiligt. Eine eigene Verfügungsgewalt des Angeklagten über das Diebesgut ist den Urteilsfeststellungen insoweit nicht zu entnehmen.
Dies gilt auch für die Beute aus dem späteren Einsatz der entwendeten EC-Karten unter Benutzung ausgespähter Daten (PIN) an Geld- oder Fahrkartenautomaten. Hierbei war der Angeklagte persönlich nie zugegen und hatte weder Kenntnis von den konkreten Abläufen noch die Möglichkeit einer Einflussnahme. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte aber auch insoweit ein Viertel der Tatbeute für seine Tatbeteiligung im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt.
Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener
Berger
Mosbacher
Köhler
Resch