Gefährliche Körperverletzung: Requirements for Objective Contribution in Successive Joint Principalship and Assessment of Withdrawal from Attempt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, vacating the conviction for attempted coercion and the specific individual sentence for dangerous bodily harm, while rejecting the remainder of the appeal; the case was remanded to a different chamber of the Landgericht Stendal for a new hearing and decision regarding the vacated counts. The dispute concerned a lower court conviction for dangerous bodily harm, among other offenses, where the appellate court found two errors: first, the trial court failed to examine whether the defendant had validly desisted from the attempted coercion under Section 24 Paragraph 1 of the Criminal Code after ceasing pursuit of his demands, and second, the court incorrectly attributed the use of an electric shock device by a co-defendant to the defendant as joint principal liability, neglecting the requirement of a substantive, fostering objective contribution to that specific criminal element. The decisive legal basis involved the doctrines of withdrawal from criminal attempt (§ 24 StGB) and the limits of successive joint principalship (§ 25 StGB), specifically distinguishing between mere acceptance of a co-offender's actions and the necessary objective act that promotes the realization of the offense under § 224 Paragraph 1 Number 2 StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 24 Abs. 1 StGB, § 241 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 224 Abs. 1 StGB; Gefährliche Körperverletzung: Requirements for Objective Contribution in Successive Joint Principalship and Assessment of Withdrawal from Attempt: The dispute concerned a lower court conviction for dangerous bodily harm, among other offenses, where the appellate court found two errors: first, the trial court failed to examine whether the defendant had validly desisted from the attempted coercion under Section 24 Paragraph 1 of the Criminal Code after ceasing pursuit of his demands, and second, the court incorrectly attributed the use of an electric shock device by a co-defendant to the defendant as joint principal liability, neglecting the requirement of a substantive, fostering objective contribution to that specific criminal element. The decisive legal basis involved the doctrines of withdrawal from criminal attempt (§ 24 StGB) and the limits of successive joint principalship (§ 25 StGB), specifically distinguishing between mere acceptance of a co-offender's actions and the necessary objective act that promotes the realization of the offense under § 224 Paragraph 1 Number 2 StGB.
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KI-generiertCited in the dispositive to define the legal basis for the partial dismissal of the revision that was not successful.
Volltext
Gefährliche Körperverletzung: Sukzessive Mittäterschaft
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 30. Oktober 2018, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er im Fall V.1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie
b) hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung und Sachbeschädigung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen versuchter Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung im Fall V.1. der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten nach § 24 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat.
a) Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte von dem Geschädigten unter Todesdrohungen die Zahlung eines Geldbetrags innerhalb einer Frist von drei Monaten. Darüber hinaus ließ er sich die Telefonnummer des Geschädigten geben und verlangte von ihm, ans Telefon zu gehen, wenn er den Geschädigten anrufe. Nachdem der Geschädigte hatte gehen dürfen, änderte er sofort seine Telefonnummer. In der Folgezeit verfolgte der Angeklagte seine Forderung nicht weiter.
b) Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte vom Versuch der räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten ist. Gleichwohl hat es den Angeklagten wegen versuchter Nötigung nach §§ 22, 240 Abs. 1 und 3 StGB verurteilt, ohne zu prüfen, ob der Angeklagte nicht auch durch Aufgabe seines Vorhabens, den Geschädigten gegen dessen Willen zur Annahme eingehender Telefonate zu zwingen, vom Nötigungsversuch zurückgetreten ist. Eine solche Prüfung wäre indes geboten gewesen, da auf der Grundlage der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Rücktrittsfrage bei den beiden Angriffen auf die Willensfreiheit des Geschädigten erkennbar sind. Ob die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB vorlagen, kann der Senat nicht beurteilen, weil sich die Urteilsgründe zu dem hierfür maßgeblichen Vorstellungsbild des Angeklagten von der Umsetzung seines Tatvorhabens nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (zum Rücktrittshorizont vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 24 Rn. 7, 15 ff. mwN) nicht verhalten. Gegebenenfalls wird eine Strafbarkeit wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen sein.
2. Der Einzelstrafausspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, da das Landgericht von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Die bisherigen Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass dem Angeklagten der Einsatz des Elektroschockgeräts gegen den Geschädigten durch den Mitangeklagten mittäterschaftlich zuzurechnen ist und er sich der gefährlichen Körperverletzung auch in der Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat.
a) Die Verwendung des Elektroschockgeräts durch den Mitangeklagten war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils weder Gegenstand des gemeinsamen Tatplans noch musste der Angeklagte nach den Umständen des Geschehens mit dem Einsatz eines Werkzeugs rechnen. Dass er die Ankündigung des Mitangeklagten, das Gerät gegen den Geschädigten einzusetzen, wahrnahm und dessen Vorgehen akzeptierte, reicht für eine mittäterschaftliche Zurechnung nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft alleine nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die Erbringung eines die Tatbestandsverwirklichung fördernden objektiven Tatbeitrages (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702; Beschlüsse vom 18. Mai 2010 - 5 StR 143/10, StraFo 2010, 296; vom 29. April 1998 - 2 StR 664/97, StV 1998, 649; Urteile vom 7. September 1993 - 5 StR 394/93, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 4; vom 7. August 1984 - 1 StR 385/84, NStZ 1984, 548; Fischer aaO, § 25 Rn. 39 mwN). Ein die Verwirklichung der Tatbestandsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB fördernden Tatbeitrag des Angeklagten lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Eine irgendwie geartete Mitwirkung des Angeklagten an dem Geschehensablauf zwischen der Ankündigung des Mitangeklagten und dem nachfolgenden tatsächlichen Einsatz des Elektroschockgeräts hat das Landgericht nicht festgestellt.
b) Wegen der rechtsfehlerfrei erfolgten Annahme einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB wird der Schuldspruch durch die unzutreffende rechtliche Bewertung der Strafkammer nicht berührt. Da das Landgericht die Verwirklichung von zwei Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, kann aber die Einzelstrafe nicht bestehen bleiben.
Die Aufhebung der zugehörigen Feststellungen erfasst nur die tatbezogenen Strafzumessungstatsachen. Demgegenüber haben die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen des Angeklagten, die auch für die nicht aufgehobenen Einzelstrafen von Bedeutung gewesen sind, Bestand und sind für den neuen Tatrichter bindend (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600 mwN). Zur Frage einer möglichen mittäterschaftlichen Zurechnung des Einsatzes des Elektroschockgeräts können ergänzende Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen werden, die allerdings den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen dürfen.
3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall V.1. der Urteilsgründe sowie der Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
Quentin
Cierniak
Bender
Feilcke
Bartel