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VIII ZB 12/23 ECLI:DE:BGH:2023:090523BVIIIZB12.23.0 KI-generiert

Challenge to statutory court fee calculation: limited scope of objection under § 66 GKG

Geschäftsnummer VIII ZB 12/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice’s single judge dismissed the appellant’s objection to the court’s cost assessment, ordering the payment of €132 in court fees for the proceedings. The dispute arose from the dismissal of the appellant’s legal complaint (*Rechtsbeschwerde*) regarding an insolvency matter, after which the appellant challenged the subsequent billing of these procedural costs. The court ruled that the objection under § 66 Abs. 1 GKG is limited to errors in the calculation of the statutory fee structure and does not allow for a challenge to the underlying liability for costs; since the appellant did not contest the correct application of the fee scale (Nr. 1826 KVG), the objection was rejected, and the proceedings were confirmed as fee-free for the objection itself under § 66 Abs. 8 GKG.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Challenge to statutory court fee calculation: limited scope of objection under § 66 GKG: 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

Schlagwörter

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Anwaltskosten Zahlungsunfähigkeit Kostenberechnung Verfahrensrügen gesetzliche Grenzen Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3.
§ 66 Abs. 1 GKG
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl.
§ 66 Abs. 8 GKG
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 26. April 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2023 (Kassenzeichen 780023117436) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 4. April 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2023 (2 W 6/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 19. April 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Erinnerung vom 26. April 2023.

II. 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm