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III ZR 219/22 ECLI:DE:BGH:2023:200423BIIIZR219.22.0 KI-generiert

Justification of bias from spouse's employment with defendant state and brief private discussion regarding a moot constitutional complaint claim

Geschäftsnummer III ZR 219/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the complainant’s objection to the non-admission of appeal, holding that the presiding judge’s voluntary disclosure under § 48 ZPO did not justify concerns of bias, thereby leaving the appellate court’s rejection of the plaintiff's appeal against the state of Germany intact. The dispute involved state liability claims arising from alleged official misconduct by the Federal Office of Justice and the Federal Constitutional Court regarding the non-acceptance of a constitutional complaint related to international child abduction; however, the plaintiff had abandoned the claim against the Constitutional Court on appeal, rendering that portion of the case moot. Relying on §§ 41 and 42(2) ZPO, the court determined that no grounds for bias existed because the judge’s spouse, an employee of the defendant state, had only handled the already-adjudicated and no longer contested issue regarding the Constitutional Court, and their brief private discussion did not create a reasonable appearance of partiality given the size of the public administration and the limited scope of her involvement.

Legislator-Regeste

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§ 48 ZPO, § 522 Abs. 2 ZPO, § 41 ZPO, § 42 Abs. 2 ZPO; Justification of bias from spouse's employment with defendant state and brief private discussion regarding a moot constitutional complaint claim: Aus dem angezeigten Sachverhalt ergibt sich weder ein Ausschlussgrund im Sinne des § 41 ZPO noch ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

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Anschein der Befangenheit erwerbstätiger Ehegatte Zivilrechtsstreitigkeit Rechtspflege Staats- und Beamtenhaftung Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Erklärung des Vorsitzenden Richters Dr. H. nach § 48 ZPO rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.

[GRUENDE]

I. 1. Der Kläger macht gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland Amtshaftungsansprüche wegen behaupteter Rechtsverstöße des Bundesamts für Justiz (BfJ) im Zusammenhang mit einer von ihm begehrten Kindesrückführung von Deutschland nach Griechenland geltend. Seine erstinstanzlich erfolglos gebliebene Klage war daneben auch auf eine angebliche Amtspflichtverletzung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde im primären Rechtsschutzverfahren gestützt. Diesen Pflichtverletzungsvorwurf, aus dem er Amts- und unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche abgeleitet hatte, hat der Kläger mit seiner Berufung nicht mehr weiterverfolgt. Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht das klageabweisende erstinstanzliche Urteil insoweit als rechtskräftig angesehen und die auf die Ansprüche gegen das Bundesamt für Justiz beschränkte Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

2. Der Vorsitzende Richter Dr. H. hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass seine Ehefrau als Regierungsdirektorin beim Bundesverfassungsgericht dort die Sache bearbeitet habe, soweit der Vorwurf von Amtspflichtverletzungen des Gerichts Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Er habe mit ihr kursorisch über die Sache gesprochen und dabei auf den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2011 (III ZB 97/09, BGHZ 188, 121) hingewiesen, wonach es angeraten gewesen sei, gemeinsam mit dem Bundesamt für Justiz nur einen Rechtsanwalt zur Vertretung zu bestellen. Die hierzu angehörten Parteien haben von einer Stellungnahme abgesehen.

II. Aus dem angezeigten Sachverhalt ergibt sich weder ein Ausschlussgrund im Sinne des § 41 ZPO noch ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).

Letzteres ist nur der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr bezweckt § 42 Abs. 2 ZPO, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden richterlichen Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19, juris Rn. 11; vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19, juris Rn. 5 und vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3 mwN).

Davon ausgehend ergibt sich keine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters Dr. H. daraus, dass seine Ehefrau in einem Dienstverhältnis zu der beklagten Bundesrepublik Deutschland steht und die vorliegende Rechtssache (nur) insoweit bearbeitet hat, als es die ursprünglich geltend gemachte Amtspflichtverletzung durch das Bundesverfassungsgericht betraf. Besteht zwischen dem Ehegatten des Richters und einer Prozesspartei ein Dienst-, Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis oder eine Mitgliedschaft, kommt es für die Frage der Befangenheit zum einen auf die Größe des Betriebes oder der Organisation und zum anderen auf die Stellung und die Tätigkeit des Ehegatten innerhalb dieser Organisation an (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 42 Rn. 10; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. August 2021 - 9 W 26/21, juris Rn. 8; OLG München, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 W 2051/09, juris Rn. 4). Angesichts der Größe der Bundesverwaltung ist danach die Tatsache, dass die Ehefrau des Vorsitzenden Richters Bundesbeamtin ist, als solche noch nicht geeignet, bei vernünftiger Würdigung die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Diese folgt auch nicht aus ihrer dienstlichen Befassung mit dem vorliegenden Rechtsstreit und dem Umstand, dass die Eheleute sich darüber unterhalten haben. Denn die Diensttätigkeit der Ehefrau und das zwischen den Eheleuten geführte Gespräch haben sich nur auf die vom Kläger dem Bundesverfassungsgericht vorgeworfene, nicht mehr streitgegenständliche (selbständige) Amtspflichtverletzung bezogen, über die schon in erster Instanz rechtskräftig entschieden worden ist.

Remmert

Reiter

Arend

Böttcher

Herr