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6 StR 172/23 ECLI:DE:BGH:2023:150523B6STR172.23.0 KI-generiert

Narcotics trafficking: Consolidation of serial deliveries into single act and displacement of possession by acquisition under commission-based payment scheme

Geschäftsnummer 6 StR 172/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, amending the conviction from trafficking in narcotics in concurrence with possession to trafficking in narcotics in concurrence with acquisition of narcotics in two consolidated cases, quashing the individual sentences and aggregate sentence for the preceding 20 instances while retaining the findings of guilt, the order of placement in a detoxification facility, and the confiscation of proceeds; the remainder of the appeal was dismissed. The dispute centered on whether 21 separate instances of purchasing drugs from a supplier on a commission basis (paying for the current batch upon delivery of the next) constituted 21 independent crimes or a single course of conduct, with the lower court having originally sentenced the defendant to three and a half years in prison for 21 concurrent offenses. The decisive legal basis was § 52 German Criminal Code (Tateinheit/concurrence of offenses), under which the payment mechanism linked the individual transactions into a single act, and the principle of legislative displacement (*Verdrängung*), where the specific offense of unauthorized acquisition (§ 29 para. 1 no. 1 BtMG) displaces the catch-all offense of unauthorized possession regarding the quantity consumed by the defendant.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 52 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Narcotics trafficking: Consolidation of serial deliveries into single act and displacement of possession by acquisition under commission-based payment scheme: The dispute centered on whether 21 separate instances of purchasing drugs from a supplier on a commission basis (paying for the current batch upon delivery of the next) constituted 21 independent crimes or a single course of conduct, with the lower court having originally sentenced the defendant to three and a half years in prison for 21 concurrent offenses. The decisive legal basis was § 52 German Criminal Code (Tateinheit/concurrence of offenses), under which the payment mechanism linked the individual transactions into a single act, and the principle of legislative displacement (*Verdrängung*), where the specific offense of unauthorized acquisition (§ 29 para. 1 no. 1 BtMG) displaces the catch-all offense of unauthorized possession regarding the quantity consumed by the defendant.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass Zahlungsverkehr Realkonkurrenz von Straftaten Revision des Strafurteils Gesamtstrafenbildung longa manu traditio

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Basis for the partial success of the revision and the court's power to alter the conviction and sentence in the dispositive.

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Volltext

Tateinheit bei Drogengeschäften auf "Kommissionsbasis" des Lieferanten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Dezember 2022

a) dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist,

b) in den Aussprüchen über die Strafen in den Fällen II.1 bis II.20 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe aufgehoben, wobei die jeweils zugehörigen Feststellungen Bestand haben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in 21 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung eines Geldbetrages angeordnet sowie eine Kompensationsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„In den Fällen II.1 bis II.21 der Urteilsgründe ist der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht zu beanstanden. (…) Wird in einem derartigen Fall - wie hier - von vornherein eine Teilmenge zum Handeltreiben und eine Teilmenge zum Eigenverbrauch erworben, so ist die Tat rechtlich allerdings als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb (nicht Besitz) von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 52 StGB) zu würdigen; denn der Auffangtatbestand des unerlaubten Besitzes wird dann vom Tatbestand des Erwerbs verdrängt (vgl. Weber/Kornprobst/Maier, BtMG 6. Aufl. § 29 Rn. 1242 m. w. N.).

Die Annahme von 20 selbständigen, real konkurrierenden Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb (Besitz) von Betäubungsmitteln in den Fällen II.1 bis II.20 der Urteilsgründe (UA S. 5 f.) hält dagegen einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fälle bilden (…) eine Tat im Sinne von § 52 StGB. Nach den Urteilsfeststellungen holte der Angeklagte im Zeitraum vom Anfang Mai bis Ende September 2018 die Drogen jeweils bei seinem Lieferanten H. auf , Kommissionsbasis‘ ab (UA S. 5 unten, S. 6 oben, S. 8). H. kam es nur darauf an, dass der vereinbarte Betrag später wiedergegeben wurde‘ (UA S. 7 unten). Die einzelnen Drogengeschäfte sind daher durch die Bezahlung des Kaufpreises der vorangegangenen Lieferung bei der jeweils nachfolgenden Drogenlieferung zur Tateinheit verknüpft.“

Dem schließt sich der Senat an und entscheidet entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der insoweit geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die Taten II.1 bis II.20 verhängten Strafen zur Folge und entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Anordnung der Maßregel, die Einziehungsentscheidung und die Kompensationsentscheidung haben ebenso wie die Feststellungen zu den Strafaussprüchen Bestand. Letztere können um neue, ihnen nicht widersprechende ergänzt werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte Erlöse mindestens in Höhe des eingezogenen Betrages erzielt hat.

Sander

Feilcke

Wenske

von Schmettau

Arnoldi