Double jeopardy (res judicata) barring concurrent prosecution for possession of a prohibited weapon following a final criminal order.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant’s revision, dismissing the remaining appeals and altering the original judgment to result in a final prison sentence of seven years and four months for particularly serious rape committed in legal connection with particularly serious robbery and dangerous bodily injury; the proceedings regarding the charge of possession of a prohibited weapon were dismissed entirely. The dispute centered on the defendant's objection to a combined sentence of seven years and six months imposed by the Berlin Regional Court, which included separate convictions for the sexual and violent offenses and the weapon possession. The decisive legal basis was Section 206a(1) of the Code of Criminal Procedure, which mandated the dismissal of the weapon possession case due to a permanent procedural impediment arising from *ne bis in idem* (consumption of the right to prosecute) based on a prior final criminal order, while the rest of the judgment was upheld as free of legal errors to the defendant’s detriment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 410 Abs. 3 StPO; Double jeopardy (res judicata) barring concurrent prosecution for possession of a prohibited weapon following a final criminal order: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen die Verurteilung richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; die Kosten fallen insoweit der Staatskasse zur Last,
b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. September 2022 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen die Verurteilung richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Verfahren ist im Fall II.2 der Entscheidungsgründe gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Dem weiteren Verfahren steht insoweit ein dauerndes Verfahrenshindernis entgegen, weil durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. März 2022, der in seinen Wirkungen einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (§ 410 Abs. 3 StPO), Strafklageverbrauch eingetreten ist. Infolgedessen entfallen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe, die hierfür verhängte Einzelstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe sowie die Gesamtstrafe. Die für die Tat II.1 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von sieben Jahren und vier Monaten bleibt als solche bestehen.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Nichteinbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. März 2022 beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 267/22, NStZ-RR 2023, 6).
Gericke
Mosbacher
Resch
von Häfen
Werner