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4 StR 113/23 ECLI:DE:BGH:2023:090523B4STR113.23.0 KI-generiert

Criminal revision: Mandatory examination of addiction detention (§ 64 StGB) for non-dependent substance users without social endangerment

Geschäftsnummer 4 StR 113/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) dismissed the defendant's revision, leaving the lower court's sentence of four years and six months in force, and ordered the defendant to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the co-accused. The dispute centered on whether the Landgericht Hagen erred by failing to discuss mandatory detention in a detoxification institution under § 64 StGB in a case involving charges of conspiracy to commit robbery and aggravated rape. The court held that a "Hang" (addiction) to drugs or alcohol sufficient to trigger the mandatory examination of § 64 StGB was not evident, as the defendant's consumption, while regular over several years, did not demonstrate established dependence, social endangerment, or significant impairment, supported by his self-reported sobriety during incarceration and limited criminal history. The ruling further clarified that the General Federal Prosecutor's partial motion to vacate the judgment solely regarding the unexamined detention measure worked to the defendant's detriment and did not preclude the BGH from dismissing the revision under § 349 Abs. 2 StPO for the remainder of the case.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB; Criminal revision: Mandatory examination of addiction detention (§ 64 StGB) for non-dependent substance users without social endangerment: Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, die sich der Beschwerdeführer zu eigen gemacht hat, drängte sich nach den Urteilsfeststellungen die Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht auf.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Haftstrafe Betäubungsmittelabhängigkeit Vergewaltigung Raub Betäubungsmittelbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. November 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zum Raub und schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

1. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, die sich der Beschwerdeführer zu eigen gemacht hat, drängte sich nach den Urteilsfeststellungen die Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht auf.

Der im Jahr 1980 geborene Angeklagte hat regelmäßig Kontakt zu seinen Brüdern und seinem Vater und führte bis März 2022 eine Beziehung mit der Nebenklägerin. Seit dem Jahr 2016 konsumierte er „nach eigenen Angaben“, denen das Landgericht offenbar Glauben geschenkt hat, regelmäßig Betäubungsmittel, zunächst täglich etwa 4 Gramm Marihuana zur Entspannung, später ebenfalls täglich Amphetamin in nicht festgestellter Menge zur Leistungssteigerung. Er wandte für seinen Betäubungsmittelkonsum etwa 100 € pro Woche auf, die überwiegend aus seinem Arbeitslohn stammten. Zudem trank er regelmäßig Alkohol, an den Wochenenden in größeren Mengen. Seit seiner Inhaftierung am 3. Mai 2022 ist der Angeklagte „nach eigenen Angaben“ abstinent. Der Angeklagte ist einmal vorbestraft, nämlich im Jahr 2019 zu einer Geldstrafe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln.

Hiernach liegt ein im maßgeblichen Urteilszeitpunkt bestehender (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 4 StR 349/22 Rn. 8 mwN) Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht so nahe, dass das Landgericht von Rechts wegen gehalten gewesen wäre, die Maßregel des § 64 StGB zu erörtern. Die Urteilsfeststellungen ergeben bereits für den Tatzeitraum weder eine Abhängigkeit des Angeklagten von den genannten Rauschmitteln noch eine eingewurzelte intensive Neigung, diese im Übermaß zu sich zu nehmen. Namentlich legen sie nicht nahe, dass der Angeklagte aufgrund seines Substanzkonsums sozial gefährdet oder gefährlich erschien (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 – 4 StR 452/22 Rn. 3 mwN). Der Angeklagte ist trotz mehrjährigen Konsums nur einmal und nur wegen Besitzes von Betäubungsmitteln strafrechtlich in Erscheinung getreten. Einschränkungen seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit und seines Soziallebens bestanden nicht. Zu den Auswirkungen des Konsums auf die hier gegenständlichen Taten hat die Strafkammer in einem Fall eine akute Drogenintoxikation lediglich nicht auszuschließen vermocht und in dem anderen Fall dem Angeklagten nur eine „gewisse Enthemmung“ zugutegehalten. Im Übrigen ist sie – offenbar – auch seiner Einlassung gefolgt, wonach er im Zeitpunkt des Urteils bereits seit über einem halben Jahr abstinent gewesen ist.

2. Der Senat ist insoweit nicht dadurch an einer Beschlussverwerfung des Rechtsmittels nach § 349 Abs. 2 StPO gehindert, dass der Generalbundesanwalt beantragt hat, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, und das Rechtsmittel lediglich im Übrigen zu verwerfen. Der Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts wirkt zulasten und nicht zugunsten des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 317/14 Rn. 25; Beschluss vom 4. November 2009 – 2 StR 434/09 mwN).

Quentin

Maatsch

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Momsen-Pflanz