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2 StR 11/18 ECLI:DE:BGH:2018:110418B2STR11.18.0 KI-generiert

Voiding total imprisonment sentence due to double jeopardy from concurrent incorporation of same individual fines

Geschäftsnummer 2 StR 11/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the total sentence portion of the Landgericht Meiningen judgment and remanding the case for new sentencing proceedings, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute arose from a conflict where the defendant, convicted of attempted dangerous bodily harm and bodily harm with threats, had his sentence increased by dissolving a prior total fine and incorporating five individual fines from a 2016 penal order; however, a subsequent final judgment from Landgericht Dresden regarding the use of unconstitutional organization insignias had also dissolved that same 2016 total fine and incorporated the five individual fines, creating an impermissible double punishment. The court determined that the existence of two separate judgments incorporating the same individual fines violated the prohibition against double jeopardy under Article 103(3) of the German Basic Law, a legal error to be observed ex officio. Consequently, the lower court is ordered to disregard the flawed total fine from the Dresden judgment, which contained a procedural error regarding the severing effect of the original penal order, and to form a new total sentence by incorporating the five original individual fines into the new imprisonment terms, with a maximum ceiling of one year and two months due to the prohibition on aggravation under Section 358(2) Sentence 1 of the Code of Criminal Procedure, while the individual fine for the Dresden offense remains in force.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, Art. 103 Abs. 3 GG, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; Voiding total imprisonment sentence due to double jeopardy from concurrent incorporation of same individual fines: The dispute arose from a conflict where the defendant, convicted of attempted dangerous bodily harm and bodily harm with threats, had his sentence increased by dissolving a prior total fine and incorporating five individual fines from a 2016 penal order; however, a subsequent final judgment from Landgericht Dresden regarding the use of unconstitutional organization insignias had also dissolved that same 2016 total fine and incorporated the five individual fines, creating an impermissible double punishment. The court determined that the existence of two separate judgments incorporating the same individual fines violated the prohibition against double jeopardy under Article 103(3) of the German Basic Law, a legal error to be observed ex officio. Consequently, the lower court is ordered to disregard the flawed total fine from the Dresden judgment, which contained a procedural error regarding the severing effect of the original penal order, and to form a new total sentence by incorporating the five original individual fines into the new imprisonment terms, with a maximum ceiling of one year and two months due to the prohibition on aggravation under Section 358(2) Sentence 1 of the Code of Criminal Procedure, while the individual fine for the Dresden offense remains in force.

Schlagwörter

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Strafzumessung Revision des Strafurteils Körperverletzung Bussenbemessung strafrechtliche Drohung Begriff der Entscheidung
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Volltext

Aufhebung eines Gesamtstrafenausspruchs bei Verstoß gegen Doppelbestrafungsverbot

[TENOR] 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 17. Oktober 2017 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Meiningen zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE] 1

Das Landgericht Meiningen hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, Tatzeit beider Taten war der 20. August 2016, zu Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr bzw. zwei Monaten und unter Auflösung einer Gesamtgeldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 25. August 2016 sowie unter Einbeziehung der dort verhängten fünf Geldstrafen - der Angeklagte hatte in der Zeit vom 12. Juni 2015 bis 31. Mai 2016 fünf Beförderungserschleichungen begangen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.

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Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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Sowohl der Schuldspruch als auch der Strafausspruch zu den beiden Einzelfreiheitsstrafen halten aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen revisionsrechtlicher Prüfung stand. Hingegen ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Dem liegt Folgendes zugrunde:

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1. Am 13. Februar 2018 hat der Generalbundesanwalt dem Senat mitgeteilt, dass der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2017, rechtskräftig seit 20. Juni 2017, wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - Tatzeit war der 7. September 2016 - zu einer Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € und unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 25. August 2016 und unter Einbeziehung der dortigen fünf Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt worden ist.

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2. Vor diesem Hintergrund kann die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben, da andernfalls gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) verstoßen würde. Würde das hier angefochtene und grundsätzlich rechtsfehlerfreie Urteil des Landgerichts Meiningen rechtskräftig werden, bestünden zwei Urteile, in die jeweils die fünf Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 25. August 2016 einbezogen wären. Eine solche - unzulässige - Doppelbestrafung ist vom Senat von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschluss vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 619/97, BGHSt 44, 1, 3; Kammergericht, Beschluss vom 16. Juni 2010 - (3) 1 Ss 203/10 (78/10), juris Rn. 5; Rissing-van Saan in: Laufhütte u.a., StGB LK, 12. Aufl., § 55 Rn. 19).

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Das Landgericht Meiningen ist zu einer neuen Gesamtstrafenbildung berufen. Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2017, das unter Missachtung der Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 25. August 2016 fehlerhaft eine Gesamtgeldstrafe gebildet hat, steht deren Auflösung und der Bildung einer neuen Gesamtstrafe durch das Landgericht Meiningen nicht entgegen. Denn für die vorzunehmende Gesamtstrafenbildung ist nicht die prozessuale Sachlage, sondern die materielle Rechtslage maßgeblich (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 192 f.; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, S. 182). Dies gilt auch dann, wenn die falsche Gesamtstrafenbildung des früheren Urteils auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (BGH, Beschluss vom 24. März 1988 - 1 StR 83/88, BGHSt 35, 243, 244 f.; NK-StGB/Frister, 5. Aufl., § 55 Rn. 45; MK-StGB/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., § 55 Rn. 36; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 55 Rn. 6).

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Der neue Tatrichter wird die Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2017 aufzulösen und aus den Einzelfreiheitsstrafen der Verurteilung des Landgerichts Meiningen sowie aus den fünf Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 25. August 2016 erneut eine Gesamtstrafe zu bilden haben, für die sich wegen des Verbots der Verschlechterung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ein Strafrahmen von bis zu einem Jahr und zwei Monaten eröffnet. Wegen der gleichzeitig zu beachtenden Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 25. August 2016 bleibt daneben die in dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2017 ausgesprochene Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bestehen.

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3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen kann der neue Tatrichter treffen, soweit sie nicht in Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen treten.

Schäfer

Appl

Krehl

Bartel

Schmidt