Correction of aggregate sentence and prior confiscation order due to procedural delay and improper maintenance of prior judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially allowed the defendant's appeal against a district court judgment, ordering the conviction for five counts of extortion by robbery (three in attempted form) and the aggregate prison sentence of three years and two weeks to stand, while deeming one month of the sentence as served and striking the maintenance of a prior confiscation order from an earlier district court judgment; the defendant was ordered to bear the costs of the appeal. The case involved a review of the lower court's aggregation of penalties and the procedural handling of a prior fine and confiscation order, where the defendant challenged both formal and substantive legal errors. The court relied on § 354(1) StPO to compensate for an approximately one-year procedural delay not attributable to the defendant by crediting one month of the sentence as served, and applied established case law to reverse the maintenance of the prior confiscation order, finding no other substantial legal errors in the re-examination of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 3 StPO; Correction of aggregate sentence and prior confiscation order due to procedural delay and improper maintenance of prior judgment: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in fünf tateinheitlich zusammenfallenden Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 10. Mai 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 276,95 Euro angeordnet und die Einziehungsanordnung aus dem genannten Urteil des Amtsgerichts Siegburg aufrechterhalten. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er eine Verletzung des formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. November 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass
- ein Monat der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt und
- die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 10. Mai 2021 angeordneten Einziehung entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in fünf tateinheitlich zusammenfallenden Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 10. Mai 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 276,95 Euro angeordnet und die Einziehungsanordnung aus dem genannten Urteil des Amtsgerichts Siegburg aufrechterhalten. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er eine Verletzung des formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Eine den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt – insoweit aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts – zum Wegfall der Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 2 StR 433/22 mwN) sowie zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Kompensationsentscheidung. Nach dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Verfahrensgang ist es zu einer vom Angeklagten nicht zu verantwortenden etwa einjährigen Verfahrensverzögerung gekommen, zu deren Kompensation der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 StR 582/19), auch um jedwede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen und weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, bestimmt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Korrektur des Schuldspruchs sieht der Senat keinen Anlass.
4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 3 StPO).
Franke
RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegenKrankheit an der Unterschriftgehindert.
Meyberg
Franke
Grube
Schmidt