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2 StR 52/23 ECLI:DE:BGH:2023:100523B2STR52.23.0 KI-generiert

Hearing complaint against unexplained rejection of appeal in criminal revision: admissibility requirements and absence of hearing obligation under § 349 Abs. 2 StPO

Geschäftsnummer 2 StR 52/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's hearing complaint (Anhörungsrüge) against the panel's March 28, 2023 decision, upholding the earlier rejection of his appeal as unfounded and ordering him to bear the costs. The dispute arose from a criminal judgment rendered by the Cologne Regional Court, where the defendant argued that the appellate court had ignored his revision arguments, thereby violating his right to be heard. The court held the complaint unsuccessful because the defendant failed to credibly demonstrate that he had not been aware of the appellate decision when filing, and fundamentally because the panel had not disregarded the submitted arguments; the lack of a detailed written reasoning in the rejection order is legally permissible under § 349 Abs. 2 StPO, which does not require such an explanation, and does not constitute a violation of the constitutional principle of legal hearing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Hearing complaint against unexplained rejection of appeal in criminal revision: admissibility requirements and absence of hearing obligation under § 349 Abs. 2 StPO: a) Es kann dahinstehen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde, denn der Zeitpunkt der Kenntniserlangung bzw. die fehlende Kenntniserlangung von der Revisionsentscheidung ist nicht glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 2 und 3 StPO).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Strafanzeige Revision des Strafurteils verfassungsmässige Anforderung Forderungseingabe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat mit Beschluss vom 28. März 2023 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. September 2022 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einem selbst verfassten, beim Bundesgerichtshof am 20. April 2023 eingegangenen Schreiben, mit dem er vorträgt, die Revisionsbegründung sei „einfach ignoriert“ worden, der Senat habe sich damit nicht auseinandergesetzt.

2. Das Schreiben des Verurteilten ist als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) zu behandeln. Der Rechtsbehelf bleibt indes ohne Erfolg.

a) Es kann dahinstehen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde, denn der Zeitpunkt der Kenntniserlangung bzw. die fehlende Kenntniserlangung von der Revisionsentscheidung ist nicht glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 2 und 3 StPO).

b) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründungen lagen dem Senat vor und sind bei der aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung des Urteils berücksichtigt worden. Aus dem Umstand, dass der Senat den Verwerfungsbeschluss nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor, eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, Rn. 15; BVerfG NJW 2014, 2563; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, Rn. 6).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, Rn. 9).

Franke

Eschelbach

Meyberg

Grube

Schmidt