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I ZB 71/22 ECLI:DE:BGH:2023:020523BIZB71.22.0 KI-generiert

Anhörungsrüge: Inadmissibility of legal remedy against non-appealable insolvency court order

Geschäftsnummer I ZB 71/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the debtor's complaint of lack of hearing (*Anhörungsrüge*) and allocated the costs of the proceedings to the debtor. The dispute concerned a procedural ruling in insolvency proceedings where the debtor challenged a prior court decision, arguing that the right to be heard was violated. The court held that the complaint was either inadmissible because it was not filed by a lawyer admitted to the Federal Court of Justice or, in the alternative, unfounded because it failed to demonstrate a decisive violation of the right to a hearing; specifically, the court confirmed that no legal remedy is available against the initial district court order, and the debtor cannot expect further responses to subsequent submissions. The decision rests on §§ 78(1) sentence 3, 321a(1) sentence 1 no. 2, and 321a(4) sentence 3 of the Code of Civil Procedure (ZPO).

Legislator-Regeste

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§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Anhörungsrüge: Inadmissibility of legal remedy against non-appealable insolvency court order: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Soweit sie mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht bereits unzulässig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2), ist sie jedenfalls unbegründet (§ 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11. Mai 2022 - 43 T 1206/22 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit prozessleitende Verfügungen Anspruch auf rechtliches Gehör Zivilurteil Ersatzstrafe Aussonderungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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I ZB 28/21
Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn.
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Volltext

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Soweit sie mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht bereits unzulässig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2), ist sie jedenfalls unbegründet (§ 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11. Mai 2022 - 43 T 1206/22 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

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