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3 StR 79/23 ECLI:DE:BGH:2023:020523B3STR79.23.0 KI-generiert

Fraud conviction: No partial acquittal when alleged distinct offenses constitute ideal concurrence with convicted acts; correction of statutory terminology for criminal proceeds confiscation

Geschäftsnummer 3 StR 79/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 3rd Criminal Senate rejected the defendant's appeal against the Landgericht Trier's judgment, which upheld the five-year custodial sentence for 31 counts of fraud and four counts of attempted fraud, while amending the operative part to remove the partial acquittal and correcting the confiscation order from "substitute value forfeiture" to the confiscation of the value of criminal proceeds under current statutory language. The dispute concerned whether two pairs of fraud cases, which the lower court erroneously treated as ideal concurrence rather than real concurrence as alleged, should result in a partial acquittal; the court determined that because the acquitted acts were components of the offenses for which the defendant was ultimately convicted, the entire subject matter of the proceedings was exhaustively resolved by the conviction, rendering the partial acquittal and associated cost allocation to the state treasury invalid without violating the prohibition against aggravation. The decisive legal basis relied upon the principle that a partial acquittal is unavailable when acquitted acts are subsumed into the convicted offenses, applying the relevant standards for the exhaustion of the procedural object and the correct application of §§ 73, 73c StGB regarding the confiscation of criminal proceeds.

Legislator-Regeste

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§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 73a Satz 1 StGB; Fraud conviction: No partial acquittal when alleged distinct offenses constitute ideal concurrence with convicted acts; correction of statutory terminology for criminal proceeds confiscation: Das Landgericht hat seine Einziehungsentscheidung zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt. Insoweit ist jedoch gemäß der aktuellen Gesetzesfassung klarzustellen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen und nicht - in Anlehnung an den Wortlaut der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassungen von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB - der Wertersatzverfall angeordnet ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - 6 StR 148/20, juris).

Schlagwörter

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Realkonkurrenz von Straftaten Betrug Verwirkung versuchter Betrug Ersatzfreiheitsstrafe Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 272/98
September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 20.
BGHSt 44, 196
September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 20.
3 StR 220/12
Improper aggregation of prior sentence in drug trafficking total sentence; prohibition against aggravation limits revised term to sum of erroneously combined penalties.
5 StR 34/20
Mai 2020 - 5 StR 34/20, juris Rn.
3 StR 176/02
Juni 2002 - 3 StR 176/02, BGHR StPO § 260 Abs.
3 StR 61/14
April 2014 - 3 StR 61/14, juris).
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Volltext

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. November 2022 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin

a) geändert, dass der Freispruch im Übrigen entfällt;

b) klargestellt, dass statt des Wertersatzverfalls die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist.

Mit dem Wegfall der Freisprechung im Übrigen entfällt insoweit die teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf die Staatskasse.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 31 Fällen und versuchten Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es sie freigesprochen und zudem „Wertersatzverfall in das Vermögen der Angeklagten“ in Höhe von 18.068,50 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg und führt lediglich zu einer Korrektur der Urteilsformel.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass zwei Mal jeweils zwei Fälle des Betruges entgegen der Anklageschrift nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit zueinander stünden, ist für den darauf bezogenen Teilfreispruch indes kein Raum. Beim Wegfall von nach dem Anklagevorwurf zueinander in Realkonkurrenz stehenden Taten ist der Angeklagte nicht freizusprechen, wenn sich - wie hier - die in der Anklage als materiell-rechtlich selbständige Taten beurteilten Vorgänge als Bestandteil der Taten erweisen, derentwegen letztendlich verurteilt worden ist; denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7). Mit Fortfall des Freispruchs fehlt die Grundlage für die darauf bezogene Kostenentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 5 StR 34/20, juris Rn. 1). Das lediglich Art und Höhe der Rechtsfolgen betreffende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer entsprechenden Änderung des Urteils nicht entgegen (s. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 3 StR 176/02, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14; vom 17. April 2014 - 3 StR 61/14, juris).

Das Landgericht hat seine Einziehungsentscheidung zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt. Insoweit ist jedoch gemäß der aktuellen Gesetzesfassung klarzustellen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen und nicht - in Anlehnung an den Wortlaut der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassungen von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB - der Wertersatzverfall angeordnet ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - 6 StR 148/20, juris).

Berg

Paul

Hohoff

Anstötz

Voigt