Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 ARs 10/19 ECLI:DE:BGH:2020:100320B4ARS10.19.0 KI-generiert

Mandatory application of criminal proceeds confiscation in juvenile proceedings under § 8 Abs. 3 JGG

Geschäftsnummer 4 ARs 10/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The 4th Criminal Senate of the Federal Court of Justice (BGH) rejected a request for a divergent ruling by the 1st Criminal Senate and reaffirmed its existing jurisprudence, holding that the application of confiscation of proceeds and their value is mandatory rather than discretionary in juvenile criminal proceedings. The dispute concerned whether the juvenile court has discretionary power under § 8 para. 3 JGG to forgo the confiscation of criminal proceeds under § 73 para. 1 StGB or their value under § 73c para. 1 StGB, with the 1st Senate arguing that mandatory application undermines the differentiated structure of juvenile sanctions and that the court could instead use disciplinary measures. The 4th Senate decisively held that the wording of § 8 para. 3 JGG does not confer discretionary authority for these specific confiscations, rejecting the argument that such mandates interfere with juvenile-specific goals, and relied on legislative history and the lack of sufficient corrective mechanisms in § 459g para. 5 StPO to avoid overburdening the juvenile.

Legislator-Regeste

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§ 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73c StGB, § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO; Mandatory application of criminal proceeds confiscation in juvenile proceedings under § 8 Abs. 3 JGG: Der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen. So hat der Senat in einem Beschluss vom 15. Januar 2019 (4 StR 513/18) eine ohne Ermessensausübung gegen einen Heranwachsenden ergangene Einziehungsentscheidung nach § 73c StGB nF bestätigt und lediglich die Urteilsformel berichtigt. Darüber hinaus hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 6 ff. im Rahmen eines obiter dictums zu dieser Rechtsfrage umfassend geäußert.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Disziplinarordnung Ertrag Jugendstrafzumessung gesetzgebende Gewalt E-Justice
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Volltext

(Beantwortung der Anfrage des 4. Strafsenats vom 11. Juli 2019, 1 StR 467/18: Zwingende oder im Ermessen des Tatgerichts liegende Anwendung der Regelungen über die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren)

[TENOR]

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht fest.

[GRUENDE]

I. Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, dass im Jugendverfahren die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts steht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG). Er hat gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei dem 4. Strafsenat angefragt, ob dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten werde.

II. Der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen. So hat der Senat in einem Beschluss vom 15. Januar 2019 (4 StR 513/18) eine ohne Ermessensausübung gegen einen Heranwachsenden ergangene Einziehungsentscheidung nach § 73c StGB nF bestätigt und lediglich die Urteilsformel berichtigt. Darüber hinaus hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 6 ff. im Rahmen eines obiter dictums zu dieser Rechtsfrage umfassend geäußert.

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

1. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 9 ff. ausgeführt hat, spricht der Wortlaut des § 8 Abs. 3 JGG - entgegen der Auffassung des anfragenden Senats - nicht dafür, dass die Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Ermessen des Jugendgerichts steht. Der 5. Strafsenat hat sich dieser Argumentation ausdrücklich angeschlossen (vgl. Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 16).

2. Soweit von dem anfragenden Senat geltend gemacht wird, dass eine zwingende Anwendung der Einziehungsvorschriften nach §§ 73 ff. StGB das differenzierte und abgestufte Gesamtgefüge möglicher Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht unterlaufe, weil dem Jugendrichter bereits in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 JGG die Möglichkeit gegeben worden sei, im Wege der Anordnung eines Zuchtmittels Gewinnabschöpfung zu betreiben, vermag dies die Annahme eines generellen Ermessensvorbehalts ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Dem Einwand, dass § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO insoweit kein ausreichendes Korrektiv bereitstellen würde, um Überforderungen des Jugendlichen zu vermeiden, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.

Dabei hält der Senat auch insoweit an seinen Erwägungen fest, die er hierzu im Beschluss vom 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19 Rn. 16 angestellt hat. Diese werden durch die Ausführungen des 5. Strafsenats in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 Rn. 18 bis 20 zur Gesetzgebungshistorie und dem vom Gesetzgeber bewusst belassenen Nebeneinander der verschiedenen Rechtsinstitute sowie Rn. 23 bis 25 zu § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ergänzt, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt.

3. Die zu der vom 1. Strafsenat aufgeworfenen Rechtsfrage zwischenzeitlich in der Literatur erfolgten Stellungnahmen (vgl. Kutschelis, NZWiSt 2019, 471; Beuckelmann, NJW-Spezial 2019, 504) geben keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.

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RinBGH Dr. Bartel ist im Urlaubund daher gehindert zuunterschreiben.

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