Unitary vs. plural classification of multiple bodily injuries by one perpetrator: temporal and spatial proximity defining single dangerous bodily injury under § 224 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) modified the guilty verdict of the Landgericht Chemnitz, reclassifying the offender's liability for dangerous bodily injury in three cases and intentional bodily injury, thereby removing the separate conviction for intentional bodily injury that had been charged in legal concurrence (Tateinheit) with one instance of dangerous bodily injury; the defendant prevailed on this limited point, but the further revision was rejected, leaving the total custodial sentence of three and a half years largely intact and assigning the costs of the appeal to the appellant. The dispute concerned the correct legal classification of multiple bodily injuries inflicted on the same victim, specifically whether distinct acts constituted separate offenses or a single act. The decisive legal basis was the doctrine that multiple acts by a perpetrator against the same victim constitute only one offense of bodily injury (under §§ 223/224 StGB) if they occur in close spatial and temporal proximity without significant breaks and the majority of acts intensify the statutory wrongness, in which case the basic offense under § 223 StGB yields to the more severe provision of § 224 StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 473 Abs. 4 StPO; Unitary vs. plural classification of multiple bodily injuries by one perpetrator: temporal and spatial proximity defining single dangerous bodily injury under § 224 StGB: Im Fall 1 der Urteilsgründe hat der Schuldspruch wegen einer in Tateinheit zur ausgeurteilten gefährlichen Körperverletzung stehenden vorsätzlichen Körperverletzung zu entfallen. Wird dieselbe Person - wie hier - durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich nur um eine (gefährliche) Körperverletzung, wenn die einzelnen Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten, und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird (vgl. MüKo-StGB/Joecks/Hardtung, 3. Aufl., § 223 Rn. 123; BeckOK-StGB/Eschelbach, 41. Ed., § 223 Rn. 41). Der Grundtatbestand des § 223 tritt dabei hinter § 224 zurück.
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KI-generiertVolltext
Mehrere Körperverletzungshandlungen eines Täters
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25. September 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu einem geringfügigen Teilerfolg.
Im Fall 1 der Urteilsgründe hat der Schuldspruch wegen einer in Tateinheit zur ausgeurteilten gefährlichen Körperverletzung stehenden vorsätzlichen Körperverletzung zu entfallen. Wird dieselbe Person - wie hier - durch mehrere Handlungen des Täters verletzt, handelt es sich nur um eine (gefährliche) Körperverletzung, wenn die einzelnen Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten, und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht intensiviert wird (vgl. MüKo-StGB/Joecks/Hardtung, 3. Aufl., § 223 Rn. 123; BeckOK-StGB/Eschelbach, 41. Ed., § 223 Rn. 41). Der Grundtatbestand des § 223 tritt dabei hinter § 224 zurück.
Der Senat schließt aus, dass die abweichende Bewertung des Tatgeschehens die Strafkammer veranlasst hätte, eine mildere Freiheitsstrafe zu verhängen.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher