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V ZB 260/17 ECLI:DE:BGH:2018:190418BVZB260.17.0 KI-generiert

Violations of the constitutional right to a lawful judge due to failure of a single judge to transfer a legally significant appeal to the collegiate panel under § 568(2) no. 2 ZPO

Geschäftsnummer V ZB 260/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (BGH) quashed the appellate court's decision, holding that the defendant prevailed in the immediate complaint proceedings, and remanded the case for renewed review by the single judge of the Oberlandesgericht. The dispute concerned the defendant's immediate complaint against a cost assessment order from the Landgericht, which had excluded a claimed telephone conference fee of €1,497.60, an omission the Oberlandesgericht single judge had initially rejected despite granting leave for further review in the operative part of the ruling. The decisive legal basis was the constitutional mandate for the lawful judge (Art. 101 (1) sentence 2 GG) and § 568 sentence 2 no. 2 ZPO, which mandate that a single judge must transfer the matter to the full collegiate panel when a ground for granting leave for further review is found; by accepting the appeal without transferring it, the single judge's decision was objectively arbitrary and violated the right to a lawful judge.

Legislator-Regeste

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§ 319 Abs. 1 ZPO, § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 568 Satz 2 ZPO; Violations of the constitutional right to a lawful judge due to failure of a single judge to transfer a legally significant appeal to the collegiate panel under § 568(2) no. 2 ZPO: Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 154/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, Rpfleger 2003, 448), der unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung und der dort zitierten Rechtsprechung zu überprüfen haben wird, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung an das voll besetzte Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorliegen.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Streitgegenstand Ausschlusskriterien Revisionsgrund Anspruch auf einen Entscheid Prozessrecht
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Volltext

Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung für ein Berufungsverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des Oberlandesgerichts

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters des Oberlandesgerichts Bamberg - 5. Zivilsenat - vom 6. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.497,60 €.

[GRUENDE]

I. Die Beklagte hat die Festsetzung der Kosten des Berufungsverfahrens beantragt und darin u.a. eine Terminsgebühr für ein Telefonat zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien in Höhe von 1.497,60 € beansprucht. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Oktober 2017 hat das Landgericht die Terminsgebühr nicht berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Beschwerdegericht in dem Tenor die Rechtsbeschwerde zugelassen, abweichend davon aber die Voraussetzungen für die Zulassung in den Gründen verneint hat. Bei einem Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist grundsätzlich der Tenor maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 36). So ist es auch hier. Allein der nicht auf den konkreten Fall bezogene Satz in den Gründen der Entscheidung, die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde seien nicht gegeben, lässt nicht erkennen, dass die Zulassung versehentlich erfolgt ist (§ 319 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter und nicht durch das voll besetzte Beschwerdegerichts erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 154/14, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201; st. Rspr.).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund annimmt, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZB 178/13, GuT 2014, 279 Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 154/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 ff.).

3. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 154/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, Rpfleger 2003, 448), der unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung und der dort zitierten Rechtsprechung zu überprüfen haben wird, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung an das voll besetzte Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorliegen.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel

Haberkamp