Scope of EU Consumer Credit Directive regarding mortgage-secured loans and hearing complaint admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH) rejected the plaintiff's hearing complaint (*Anhörungsrüge*) and placed the costs of the proceedings on the plaintiff, thereby upholding the lower court's prior decision to deny leave to appeal. The dispute concerned whether the German Consumer Credit Act’s application to consumer loans is limited to unsecured credit or extends to loans secured by first mortgages, with the plaintiff arguing that legislative materials supported the inclusion of such secured loans within the scope of the EU Consumer Credit Directive (Directive 2008/48/EC). The court held that the hearing complaint was unfounded because the appellate panel had fully considered the plaintiff’s arguments and correctly determined that the cited legislative records did not demonstrate an intent to generally apply the Directive’s regulations to mortgage-secured loans, thus finding no violation of the right to be heard under § 321a ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO; Scope of EU Consumer Credit Directive regarding mortgage-secured loans and hearing complaint admissibility: Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 31. März 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).
Der Senat hat das Vorbringen der Kläger umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch hinsichtlich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/11643, S. 76 und BT-Drucks. 17/1394, S. 21), die die Nichtzulassungsbeschwerde für die von ihr vertretene Rechtsauffassung in Anspruch nimmt. Aus den Gesetzesmaterialien (aaO) ergibt sich nicht, dass grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen den Regelungen der Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46 - nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) unterworfen sind. In ihnen (BT-Drucks. 16/11643, S. 76) heißt es lediglich, dass das "deutsche Recht für Verbraucherdarlehensverträge einen geringfügig erweiterten Anwendungsbereich gegenüber dem europäischen Recht" vorsieht. Weder aus dieser noch aus der weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Passage in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) lässt sich - auch nicht in einer "Gesamtschau" - ableiten, der deutsche Gesetzgeber habe die Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie generell auf grundpfandrechtlich besicherte Darlehen erstrecken wollen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, juris; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - KZR 36/14, juris und vom 9. April 2013 - IX ZR 100/11, juris Rn. 3).
Ellenberger
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