Concurrence of offenses: simultaneous drug possession as Tateinheit rather than Tatmehrheit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, altering the conviction for the second offense from possession of a prohibited weapon to mere possession of drugs in Tateinheit (concurrent commission) with the first offense, thereby repealing the individual sentence for that second act while leaving the total prison sentence of three and a half years and the remainder of the judgment unchanged. The dispute concerned the legal classification of the concurrence between two acts of possessing drugs in significant quantities and assisting drug trafficking; the defendant had been convicted by the lower court for the simultaneous possession of drugs in relation to a prohibited weapon, but the appellant challenged this on procedural and substantive grounds. The decisive legal basis was the application of Section 52 StGB, which established that the simultaneous possession of the same drugs in the two instances constituted a single act (Tateinheit) rather than multiple acts (Tatmehrheit) under Section 53 StGB, necessitating a merger of the convictions and the annulment of the additional individual sentence for the second act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 53 StGB, § 52 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Concurrence of offenses: simultaneous drug possession as Tateinheit rather than Tatmehrheit: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe, und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. November 2022
a) dahin geändert, dass er des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe, schuldig ist;
b) im Strafausspruch zu Fall 12 der Urteilsgründe aufgehoben; diese Strafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe, und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils hat lediglich im Hinblick auf die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle 11 und 12 der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Das Landgericht war, wie es in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt hat (UA S. 13), bei Erlass des Urteils versehentlich von Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen den Taten 11 und 12 ausgegangen. Bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung stehen diese beiden Taten aufgrund des gleichzeitigen Besitzes von Betäubungsmitteln im Verhältnis der Tateinheit im Sinne von § 52 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2017 – 4 StR 298/17 mwN). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht nicht entgegen.
2. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der für Tat 12 verhängten Strafe. Die übrigen Einzelstrafen haben Bestand. Die Gesamtstrafe wird durch die Änderung des Schuldspruchs ebenfalls nicht berührt. Ausweislich der Urteilsgründe hätte die Strafkammer dieselbe Gesamtstrafe verhängt, wenn sie bei Erlass des Urteils das Konkurrenzverhältnis zwischen den Taten 11 und 12 rechtlich zutreffend beurteilt hätte (UA S. 18).
Sander
Feilcke
Wenske
von Schmettau
Arnoldi