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6 StR 69/23 ECLI:DE:BGH:2023:170523B6STR69.23.0 KI-generiert

Sentencing validity where trial court omits express reference to statutory mitigating ground

Geschäftsnummer 6 StR 69/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) dismissed the defendant’s revision, upholding the Regional Court of Neubrandenburg’s conviction for attempted manslaughter in concurrence with dangerous bodily injury and the imposed sentence of five years and six months of imprisonment. The defendant challenged the proceedings on points of law, specifically arguing an error in the sentencing phase regarding the assessment of mitigating circumstances. The higher court held that although the trial court failed to explicitly reference a statutory mitigating ground under § 23 Abs. 2 StGB when considering a lesser case under § 213 Variant 2 StGB, the omission did not warrant overturning the sentence; pursuant to § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO, the pronounced sentence remained appropriate given the defendant’s conduct and the severe consequences of the injuries, resulting in the costs of the appeal being borne by the defendant.

Legislator-Regeste

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§ 23 Abs. 2 StGB; Sentencing validity where trial court omits express reference to statutory mitigating ground: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 SPO).

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung strafrechtliches Revisionsverfahren mildernder Umstand gesetzliche Voraussetzungen versuchter Totschlag Gefängnisstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 1. November 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 SPO).

Insbesondere hat auch der Strafausspruch Bestand. Zwar hat die Strafkammer bei der Prüfung eines sonstigen minder schweren Falles gemäß § 213 Variante 2 StGB nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein vertypter Strafmilderungsgrund in Gestalt des § 23 Abs. 2 StGB vorliegt (vgl. dazu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1107 ff.; 1645). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler hier nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte Rechtsfolge angesichts der Vorgehensweise und der erheblichen Verletzungsfolgen angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

Sander

Feilcke

Wenske

Fritsche

Arnoldi