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5 StR 385/17 ECLI:DE:BGH:2017:190917B5STR385.17.0 KI-generiert

Causal link between schizophrenia and diminished self-control required for psychiatric commitment

Geschäftsnummer 5 StR 385/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the sentence portion of the Berlin Regional Court's 2017 judgment, which had imposed a four-year prison term and ordered the defendant's commitment to a psychiatric hospital under § 63 StGB for sexual coercion, rape, and related offenses, while affirming the guilt verdict. The dispute centered on the insufficiency of the lower court's reasoning regarding the causal link between the defendant's undifferentiated schizophrenia and his significantly diminished capacity for self-control at the time of the crimes. The BGH ruled that the appellate court failed to adequately demonstrate the symptomatic connection between the illness's negative symptoms (e.g., affective blunting, social withdrawal) and the defendant's inability to restrain his impulses, noting a logical contradiction between the finding of impulsive "drive breakthroughs" and the factual finding that the crimes were premeditated and instrumentally supported by alcohol consumption to overcome hesitation. Consequently, the case was remanded for new proceedings on the legal consequences and the determination of diminished responsibility under § 21 StGB, based on the requirement for meticulous justification when ordering severe, long-term dispositional measures under § 63 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 63 StGB, § 64 StGB, § 21 StGB; Causal link between schizophrenia and diminished self-control required for psychiatric commitment: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt Kausalzusammenhang Strafzumessung psychische Störung paranoide Schizophrenie begründeter Entscheid
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Volltext

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Darlegung des symptomatischen Zusammenhangs zwischen der psychischen Erkrankung und den begangenen Straftaten

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer undifferenzierten Schizophrenie. Auch um die aufgrund seiner Erkrankung auftretenden, sein Verhalten kommentierenden Stimmen zu dämpfen, konsumierte er verstärkt Alkohol. In diesen Phasen trieb es ihn aus seiner Wohnung und er streifte ziellos durch die Stadt. Während er unterwegs war, hielt er Ausschau nach jüngeren Frauen in eng anliegenden Hosen. Er fühlte sich in besonderem Maße vom weiblichen Gesäß angezogen und suchte nach Gelegenheiten, um unter Ausnutzung des Überraschungsmoments und unter Anwendung von Gewalt junge Frauen zu bedrängen und an Gesäß und Geschlechtsteil zu berühren. Von März bis August 2016 beging er die abgeurteilten sexuellen Übergriffe auf Frauen, auf die er angesichts ihrer Kleidung bei seinen Streifzügen in der Tram oder auf der Straße aufmerksam geworden war und die er jeweils bis in die von ihnen bewohnten Mehrfamilienhäuser verfolgt hatte. Vor und während der Tat vernahm der Angeklagte keine Stimmen; erst nach den Taten kommentierten die Stimmen sein Vorgehen und machten ihm deswegen Vorwürfe.

Das sachverständig beratene Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte bei der Begehung sämtlicher Taten aufgrund der bei ihm bestehenden psychischen Erkrankung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Das schizophrene Leiden des Angeklagten sei unter anderem gekennzeichnet durch Wahnsymptome, Sinnestäuschungen, Ich-Täuschungen und eine „Negativsymptomatik“. Letztere sei geprägt durch die bei dem Angeklagten zu beobachtende affektive Verflachung bzw. Abstumpfung, fehlende Empathie, sozialen Rückzug, Gleichgültigkeit gegenüber dem eigenen Leben und fehlende Zielgerichtetheit im Hinblick auf den eigenen Lebensentwurf. Der Angeklagte könne seine sexuellen Bedürfnisse nicht ausleben, da für ihn aufgrund seiner Erkrankung nicht die Möglichkeit bestehe, auf Frauen zuzugehen. Die bestehende „Negativsymptomatik“ führe dazu, dass der Angeklagte nur eingeschränkt dazu in der Lage sei, seiner „Triebdurchbrüchigkeit“ gegenzusteuern. Dabei trage auch der Alkoholkonsum vor den Taten dazu bei, die Hemmschwelle des Angeklagten weiter herabzusetzen, so dass er seinen Wünschen nachgehen könne (UA S. 16 f.). Es stehe zu befürchten, dass der Angeklagte aufgrund seiner Grunderkrankung weiterhin Taten wie die in Rede stehenden begehen werde, wenn die Erkrankung unbehandelt bleibe.

2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.

Die Anordnung nach § 63 StGB bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Den danach zu erhebenden Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Der von der Strafkammer angenommene symptomatische Zusammenhang zwischen der Schizophrenie des Angeklagten und den von ihm begangenen Straftaten ist nicht tragfähig begründet. Es wird nicht hinreichend dargelegt, weshalb aus der Krankheit des Angeklagten eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit bei den vorgeworfenen Taten resultieren soll. Die nach den Urteilsgründen die Negativsymptomatik prägenden Krankheitszeichen belegen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht ohne Weiteres. Die psychischen Mechanismen, die dazu führen, dass der Angeklagte - entsprechend der vom Landgericht geteilten Auffassung des Sachverständigen - nur eingeschränkt dazu in der Lage ist, „seiner Triebdurchbrüchigkeit etwas entgegenzusetzen und gegenzusteuern“, werden nicht konkret und in nachvollziehbarer Weise dargelegt.

Hinzu kommt, dass die vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung und in Bezug auf eine mögliche Unterbringung nach § 64 StGB angestellten Erwägungen in einem Spannungsverhältnis zur Annahme einer „Triebdurchbrüchigkeit“ beim Angeklagten stehen. Danach hat der Angeklagte die Taten nicht spontan begangen und ist nicht einem Impuls zum „Zugreifen“ gefolgt, sondern hat jeweils schon mit dem Entschluss die Wohnung verlassen, bei sich bietender Gelegenheit gewaltsam gegen ihn sexuell ansprechende Frauen vorzugehen. Zu diesem Zweck hat er die späteren Opfer ausgewählt, beobachtet und verfolgt, um die Tat dann schließlich in einem aus seiner Sicht geeigneten Augenblick durchzuführen. „Sein Vorgehen war gut durchdacht und nicht als ,Kurzschlusshandlung‘ zu beurteilen“ (UA S. 18). Auch den Suchtmittelkonsum setzt er zumindest teilweise instrumentell ein, denn er sollte ihm dazu dienen, „die fehlende Eigeninitiative und Gehemmtheit durch den Gebrauch stimulierender Substanzen zu kompensieren“ (UA S. 21).

3. Über den Maßregelausspruch muss deshalb nochmals entschieden werden. Dies hat unter den hier gegebenen Umständen die Aufhebung auch des Strafausspruchs zur Folge, da über die Voraussetzungen des § 21 StGB insgesamt neu befunden werden muss. Der Schuldspruch wird hiervon nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass eine erneute Verhandlung zur Feststellung der Schuldunfähigkeit des Angeklagten führen wird.

Mutzbauer

Sander

Schneider

Berger

Mosbacher