Criminal liability for handing over a weapon to a co-defendant intended for use in a violent attack; civil-law return obligation does not justify aiding a crime
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's revision, upholding the conviction from the Landgericht Bremen and ordering her to bear the legal costs and the victim's necessary expenses. The dispute concerned whether the defendant acted lawfully by handing over a knife she was carrying to a male co-defendant who intended to use it to attack members of the victim's group; the court ruled that she was not permitted to relinquish the weapon once she realized its intended criminal use. The decisive legal basis established that a civil-law obligation to return an object does not justify aiding a criminal act, and that the criminal prohibition against supporting a crime overrides any civil right of reclamation, rendering the act unlawful under § 134 BGB and criminal law principles concerning accomplice liability.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 134 BGB; Criminal liability for handing over a weapon to a co-defendant intended for use in a violent attack; civil-law return obligation does not justify aiding a crime: Eine zivilrechtliche Herausgabepflicht vermag die Ermöglichung einer strafbaren Handlung nicht zu rechtfertigen (LK/Rönnau, 12. Aufl., Vor § 32 Rn. 121). Das strafrechtliche Verbot der Unterstützung einer Straftat steht dem bürgerlich-rechtlichen Herausgabeanspruch entgegen und „drückt der gleichwohl erfolgenden Zurückgabe des zur Begehung der Straftat bestimmten Werkzeugs den Stempel der Rechtswidrigkeit auf (...). Denn auch das bürgerliche Recht versagt einer von ihm verliehenen Befugnis jede Anerkennung, sobald sie mit dem Strafgesetz in Widerspruch tritt (§ 134 BGB),“ (RG, Urteil vom 6. Oktober 1921 - I D 339/21, RGSt 56, 168, 170 f.).
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KI-generiertVolltext
Strafbarkeit bei Herausgabe des Tatmessers an den Täter
[TENOR]
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Angeklagte durfte dem Angeklagten das für ihn während des Diskobesuchs in ihrem BH verwahrte Messer nicht herausgeben, nachdem sie erkannt hatte, dass er dieses bei einem Angriff auf Personen aus der Gruppe des Nebenklägers einsetzen würde.
Eine zivilrechtliche Herausgabepflicht vermag die Ermöglichung einer strafbaren Handlung nicht zu rechtfertigen (LK/Rönnau, 12. Aufl., Vor § 32 Rn. 121). Das strafrechtliche Verbot der Unterstützung einer Straftat steht dem bürgerlich-rechtlichen Herausgabeanspruch entgegen und „drückt der gleichwohl erfolgenden Zurückgabe des zur Begehung der Straftat bestimmten Werkzeugs den Stempel der Rechtswidrigkeit auf (...). Denn auch das bürgerliche Recht versagt einer von ihm verliehenen Befugnis jede Anerkennung, sobald sie mit dem Strafgesetz in Widerspruch tritt (§ 134 BGB),“ (RG, Urteil vom 6. Oktober 1921 - I D 339/21, RGSt 56, 168, 170 f.).
Sander
Schneider
König
Berger
Mosbacher