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StB 22/23 ECLI:DE:BGH:2023:030523BSTB22.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of complaint against detention enforcement restrictions under § 304 Abs. 5 StPO

Geschäftsnummer StB 22/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice dismissed the defendant's complaint, leaving the investigating judge's order of March 1, 2023, which denied the defendant access to a word processing program on a library laptop, in force. The dispute concerned the enforcement measures and restrictions on the detainee's rights during pre-trial detention, specifically the refusal to allow the use of software on a device provided by the prosecution, which the defendant argued violated his right to effective defense. The court ruled that the legal remedy was inadmissible because, under § 304 Abs. 5 StPO, complaints against orders by the federal investigating judge are only permissible for specific matters such as the detention order itself, custodial measures, or investigative acts, but do not extend to general restrictions regarding the manner of serving the detention imposed under § 119 Abs. 1 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 119 Abs. 1 StPO, § 304 Abs. 5 StPO, § 101 Abs. 1 StPO; Inadmissibility of complaint against detention enforcement restrictions under § 304 Abs. 5 StPO: Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).

Schlagwörter

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strafprozessuale Haft Zulassung der Zwangsvollstreckung Strafanzeige E-Justice Streitgegenstand Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 29, 13
Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).
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Volltext

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

I. Der Beschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Dieser hat durch Beschluss vom 16. Februar 2023 (1 BGs 317/23) den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt und insoweit Beschränkungsmaßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO getroffen. Den Antrag des Beschuldigten, ihm die Nutzung eines Schreibprogramms auf dem vom Generalbundesanwalt zur Verfügung gestellten Leselaptop zu gestatten, hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs abgelehnt (1 BGs 358/23). Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Entscheidung beeinträchtige ihn in seinem Recht auf effektive Verteidigung; daneben erhebt er Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Beschränkung.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).

Die „Verhaftung“ betrifft die Entscheidung des Ermittlungsrichters indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist. Nicht mit der Beschwerde angreifbar sind dagegen Beschränkungen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die - wie hier - dem Untersuchungsgefangenen im Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO auferlegt werden und die sich lediglich auf die Art und Weise des Vollzugs erstrecken (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, aaO, Rn. 4; vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5 Rn. 4).

Berg Paul Voigt