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3 StR 361/22 ECLI:DE:BGH:2023:050423B3STR361.22.0 KI-generiert

Calculation error in confiscation of criminal proceeds in criminal revision

Geschäftsnummer 3 StR 361/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, amending the Lower Regional Court’s order to reduce the confiscation of the value of criminal proceeds from €53,173 to the mathematically correct sum of €53,172.67, of which €49,585 is designated as joint and several liability, and dismissed the remainder of the appeal with costs imposed on the appellant. The dispute arose from a conviction for habitual dealing in stolen goods and theft, where the defendant challenged the calculation of the confiscation amount, arguing that the first-instance court had overstated the total value. The decisive legal basis for the correction was the identification of a minor addition error (€0.33) in the prosecution’s calculation, which the court rectified under § 354 Abs. 1 StPO applied mutatis mutandis upon the request of the Federal Public Prosecutor, while upholding the original judgment on all other merits.

Legislator-Regeste

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Calculation error in confiscation of criminal proceeds in criminal revision: Dem Landgericht ist - wie der Generalbundesanwalt in der Sache zutreffend ausgeführt hat - bei der Berechnung des Gesamtbetrages des einzuziehenden Wertes von Taterträgen ein Additionsfehler zum Nachteil des Angeklagten in Höhe von 0,33 € unterlaufen. Der Senat setzt denselben daher auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO auf die rechnerisch zutreffende Summe von 53.172,67 € herab. Durch die gleichfalls fehlerhafte Berechnung eines zu hohen Anteils gesamtschuldnerischer Haftung ist der Angeklagte hingegen nicht beschwert.

Schlagwörter

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Rechnungsfehler strafrechtliche Einziehung Revision des Strafurteils Ertrag geringfügiger Diebstahl Strafverfolgung
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2022 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 53.172,67 €, davon in Höhe von 49.585 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechzehn Fällen und wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und unter anderem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 53.173 € angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung einen geringfügigen Teilerfolg und ist ansonsten unbegründet.

Dem Landgericht ist - wie der Generalbundesanwalt in der Sache zutreffend ausgeführt hat - bei der Berechnung des Gesamtbetrages des einzuziehenden Wertes von Taterträgen ein Additionsfehler zum Nachteil des Angeklagten in Höhe von 0,33 € unterlaufen. Der Senat setzt denselben daher auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO auf die rechnerisch zutreffende Summe von 53.172,67 € herab. Durch die gleichfalls fehlerhafte Berechnung eines zu hohen Anteils gesamtschuldnerischer Haftung ist der Angeklagte hingegen nicht beschwert.

Schäfer

Paul

Berg

Erbguth

Kreicker