Adhesion claim for bereavement damages requires rebuttable presumption of personal closeness under § 844(3) BGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially overturned the conviction of two defendants for murder and attempted rape, clarifying the guilty verdict to reflect two tateinheitlich (in-tact-unit) cases of murder, and fully vacated all adhesion decisions regarding compensation for bereavement damages, thereby allowing the defendants to prevail on the civil portion of the appeal. The dispute centered on whether the next-of-kin plaintiffs established a "special personal closeness" to the victims, a prerequisite for claims under § 844(3) BGB, despite the lower court's finding that their relationships were difficult and not characterized by regular personal contact. The decisive legal basis is the interpretation of § 844(3) sentence 2 BGB as a rebuttable statutory presumption rather than a legal fiction, meaning that the mere status of a close relative does not guarantee a claim if the factual social bond is absent; consequently, the appellate court applied § 406(3) No. 3 and 4 StPO to forgo a remand for the civil claims due to the lack of substantive prerequisites.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 354 Abs. 1 StPO, § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 292 ZPO, § 472a StPO, § 473 Abs. 1, § 472a StPO; Adhesion claim for bereavement damages requires rebuttable presumption of personal closeness under § 844(3) BGB: The dispute centered on whether the next-of-kin plaintiffs established a "special personal closeness" to the victims, a prerequisite for claims under § 844(3) BGB, despite the lower court's finding that their relationships were difficult and not characterized by regular personal contact. The decisive legal basis is the interpretation of § 844(3) sentence 2 BGB as a rebuttable statutory presumption rather than a legal fiction, meaning that the mere status of a close relative does not guarantee a claim if the factual social bond is absent; consequently, the appellate court applied § 406(3) No. 3 and 4 StPO to forgo a remand for the civil claims due to the lack of substantive prerequisites.
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Volltext
Adhäsionsverfahren bei einem Tötungsdelikt: Voraussetzung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
[TENOR]
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Juni 2019
a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Angeklagten im Fall II.2.b. des Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig sind,
b) aufgehoben, soweit das Landgericht Adhäsionsentscheidungen getroffen hat. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abgesehen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten des Mordes schuldig gesprochen, den Angeklagten K. darüber hinaus der zweifachen Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Gegen den Angeklagten M. hat es eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Den - in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkten - Angeklagten K. hat es zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Daneben hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben im Wesentlichen erfolglos. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war in der Urteilsformel klarzustellen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass die Angeklagten tateinheitlich zwei Menschen ermordet haben. Dies entspricht ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 212) der von der Schwurgerichtskammer vorgenommenen konkurrenzrechtlichen Bewertung.
2. Die Adhäsionsentscheidungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
Der vom Landgericht dem Grunde nach als gerechtfertigt erachtete Anspruch auf Hinterbliebenengeld setzt gemäß § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB voraus, dass der Hinterbliebene zur Zeit der Verletzung zum Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis gestanden hat. Dieses Erfordernis gilt auch für die in § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB genannten nahen Angehörigen. Die Anspruchsberechtigung für das Hinterbliebenengeld knüpft nämlich nicht an eine formelle (familienrechtliche) Beziehung des Hinterbliebenen zum Getöteten, sondern an deren tatsächliche soziale Beziehung zueinander an (vgl. BT-Drucks. 18/11397 S. 12 f.; BeckOGK/Eichelberger, BGB, Stand 1.2.2020, § 844 Rn. 207). Bei § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB handelt es sich nicht um eine Fiktion des besonderen persönlichen Näheverhältnisses, sondern lediglich um eine gesetzliche Vermutung im Sinne von § 292 ZPO (vgl. BeckOGK/Eichelberger, aaO, § 844 Rn. 206; s. auch LG Tübingen NZV 2019, 626).
Die Vermutung des § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB hat das Landgericht „im Ergebnis der Beweisaufnahme“ hinsichtlich aller Adhäsionskläger als widerlegt angesehen, weil sich deren Beziehung zu den Mordopfern „gerade in den Jahren vor deren Tod als schwierig und nicht eng im Sinne eines regelmäßig gelebten persönlichen Kontakts und besonderen persönlichen Näheverhältnisses gestaltet“ habe (UA S. 244). Damit fehlt es an den Anspruchsvoraussetzungen. Allein Trauer über den Tod des entgegen der Vermutung des § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht in einem besonderen Näheverhältnis zum Hinterbliebenen stehenden nahen Angehörigen genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht.
Mithin sind die Feststellungsaussprüche insgesamt aufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. April 2019 - 2 StR 79/19 Rn. 11; vom 19. Juni 2019 - 5 StR 249/19 Rn. 4).
3. Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das Landgericht das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln nicht geprüft und eine tateinheitlich mit dem Mord zusammentreffende (versuchte) schwere Brandstiftung verneint hat. Entsprechendes gilt, soweit die Kammer betreffend den Angeklagten K. für die Tat vom 10. Januar 2018 die Voraussetzungen § 177 Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB nicht erkennbar geprüft hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a StPO.
Sander
König
Feilcke
Tiemann
von Schmettau