Mootness of driver’s license forfeiture after automatic state ownership under § 75 Abs. 1 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially upheld the defendant's appeal, ordering the deletion of the lower court's affirmation of the driver's license forfeiture imposed by a prior criminal order, while dismissing the remainder of the appeal and leaving the total prison sentence of three years and ten months for aiding and abetting organized drug trafficking intact. The defendant, convicted by the Landgericht Mönchengladbach after the inclusion of a prior conviction, challenged the aggregate sentencing and the confirmation of a forfeiture measure; the appellate court determined that the forfeiture of a totally forged Slovakian driver's license was legally moot because ownership had already vested in the State pursuant to § 75 Abs. 1 StGB when the underlying criminal order became final in November 2021. The decision rests on the doctrine of *Erledigung* (mootness) regarding statutory confiscation measures under § 75 Abs. 1 StGB, which renders subsequent judicial affirmations unnecessary and improper once state ownership has been established.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 75 Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Mootness of driver’s license forfeiture after automatic state ownership under § 75 Abs. 1 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ratingen vom 4. Februar 2021 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die im Strafbefehl ausgesprochene Einziehung eines Führerscheins hat es bestehen lassen. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. September 2022 dahin geändert, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Ratingen vom 4. Februar 2021 entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ratingen vom 4. Februar 2021 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die im Strafbefehl ausgesprochene Einziehung eines Führerscheins hat es bestehen lassen. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Aufrechterhaltung der mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Ratingen angeordneten Einziehung des totalgefälschten slowakischen Führerscheins bedurfte es nicht. Denn das Eigentum an diesem ist aufgrund der bereits seit November 2021 rechtskräftigen Entscheidung auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2022 - 6 StR 454/22, juris; vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, juris Rn. 5).
Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Berg
Paul
Erbguth
Kreicker
Voigt