Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 412/22 ECLI:DE:BGH:2023:060423B1STR412.22.1 KI-generiert

Confiscation of illegal gains in attempted tax evasion: requirement of completed offense and suspension of filing duties

Geschäftsnummer 1 StR 412/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice modified the lower court’s confiscation order, reducing the amount to be forfeited from €160,264 to €116,337, thereby ruling in favor of the defendant on this specific point while dismissing his broader appeal against the conviction and sentence for attempted and completed income tax evasion. The dispute centered on whether the value of illegal gains could be confiscated in cases where tax evasion was only attempted because the statutory prerequisite of a completed assessment or estimation notice had not yet occurred, precluding the defendant from disposing of the hypothetical tax savings. Relying on §§ 73, 73c StGB and the doctrine that confiscation requires the completion of the offense (including the suspension of filing duties upon initiating criminal proceedings), the court held that the attempted portion of the tax evasion did not give rise to confiscable gains, applying the prohibition against worsening the defendant’s position (Reformatio in peius) to prevent increasing the confiscation amount despite the lower court’s calculation error.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 3 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; Confiscation of illegal gains in attempted tax evasion: requirement of completed offense and suspension of filing duties: The dispute centered on whether the value of illegal gains could be confiscated in cases where tax evasion was only attempted because the statutory prerequisite of a completed assessment or estimation notice had not yet occurred, precluding the defendant from disposing of the hypothetical tax savings. Relying on §§ 73, 73c StGB and the doctrine that confiscation requires the completion of the offense (including the suspension of filing duties upon initiating criminal proceedings), the court held that the attempted portion of the tax evasion did not give rise to confiscable gains, applying the prohibition against worsening the defendant’s position (Reformatio in peius) to prevent increasing the confiscation amount despite the lower court’s calculation error.

Schlagwörter

KI-generiert
versuchte Steuerhinterziehung strafrechtliche Einziehung Steuerveranlagungsverfahren Strafurteil Ertrag gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for partially modifying the confiscation order in favor of the defendant.

§ 349 Abs. 2 StPO

Basis cited in the dispositive for rejecting the remainder of the defendant's appeal as unfounded.

§ 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog

Legal basis cited in the dispositive for the partial allocation of necessary expenses to the state.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Steuerstrafverfahren: Einziehung von Tatbeiträgen bei versuchter Hinterziehung von Einkommensteuer

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Mai 2022, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin abgeändert, dass der Wert von Taterträgen in Höhe von 116.337 Euro eingezogen ist; die diesen Betrag übersteigende Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.927 Euro entfällt. Die Staatskasse hat ein Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehungsentscheidung betreffen, zu tragen; die Gerichtsgebühr wird insoweit um ein Viertel ermäßigt.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen, davon in vier Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wovon ein Monat der Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Darüber hinaus hatte es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 16. September 2020 (1 StR 140/20) den Strafausspruch in 15 Fällen (betreffend elf Fälle der Steuerhinterziehung und vier Fälle der versuchten Steuerhinterziehung), den Gesamtstrafausspruch sowie die Einziehungsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen wegen fehlerhafter Bestimmung des Schuldumfangs aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat der Senat als unbegründet verworfen.

Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen der rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon zwei Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 160.264 Euro angeordnet. Die hiergegen mit der Beanstandung formellen und materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten erzielt lediglich hinsichtlich der Einziehungsentscheidung den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

Zur Rüge, dass das Landgericht die Vernehmung des Bruders des Angeklagten zum Beweis der Behauptung, dieser habe regelmäßig vom Angeklagten übergebene Bargeldbeträge von Deutschland in die Türkei transportiert, um die Lieferanten des Materials teilweise zur Umgehung von Zöllen schwarz zu bezahlen, rechtsfehlerhaft abgelehnt habe, ist ergänzend auszuführen: Es handelt sich aufgrund der konkreten bereits im Ablehnungsbeschluss mitgeteilten Feststellungen des Landgerichts zu dem zu erfassenden Betriebsaufwand nicht um einen Beweisantrag, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag. Die „Beweisbehauptungen“ sind dermaßen vage, dass sie einer Ablehnung nach den Gründen des § 244 Abs. 3 StPO nicht zugänglich sind. Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet eine solche Beweiserhebung nicht, zumal eine Verfahrensrüge mit dieser Zielrichtung nicht erhoben ist.

2. Der Strafausspruch und die Kompensationsentscheidung weisen keinen Rechtsfehler auf. Die Einziehungsentscheidung bedarf jedoch – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt – der Korrektur.

a) Das Landgericht hat den Wert von Taterträgen in Höhe der „nicht gezahlten“ Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 2012 bis 2014 im Urteilstenor in Höhe von 160.264 Euro angeordnet, jedoch – wie es in den Urteilsgründen ausführt – sich zu Gunsten des Angeklagten um 2.111 Euro (162.375 Euro: UA S. 70) verrechnet. Hinsichtlich der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2014 hat der Angeklagte die Steuerhinterziehung jedoch lediglich versucht (beabsichtigter Hinterziehungsbetrag: 43.927 Euro), mit der Folge, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) insoweit ausscheidet. Wenn eine Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegt, setzt die Einziehung die Tatvollendung namentlich den Erlass eines Schätzungsbescheids oder den allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeiten voraus. Vorliegend war die Erklärungspflicht des Angeklagten durch die zuvor vorgenommene Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens suspendiert (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 1 StR 127/21 Rn. 8 mwN und Urteil vom 8. März 2022 – 1 StR 360/21 Rn. 22). Vor Eintritt des Taterfolgs konnte der Angeklagte aber noch nicht über die Steuerersparnis verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2022 – 1 StR 360/21 Rn. 24-28).

b) Aufgrund des Rechtsfehlers zieht der Senat den vom Landgericht errechneten Betrag von 43.927 Euro von der getroffenen Einziehungsanordnung in Höhe von 160.264 Euro ab und entscheidet insoweit in der Sache entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst. Entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist der rechnerisch richtige Gesamtbetrag von 162.375 Euro nicht in Ansatz zu bringen. Wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) kann dem Angeklagten als alleinigen Rechtsmittelführer dieser Rechenfehler des Landgerichts nicht als „Vorteil“ genommen werden, auch nicht im Wege der Verrechnung mit anderen Einziehungsbeträgen.

3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Einziehungsanordnung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 6 f.); eine teilweise Kostenerstattung hat aus Billigkeitsgründen zu erfolgen.

Jäger

Bellay

Fischer

Leplow

Allgayer