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5 StR 146/23 ECLI:DE:BGH:2023:090523B5STR146.23.0 KI-generiert

Missing findings of intent and active ingredient mass in drug import conviction violate sentencing review standards

Geschäftsnummer 5 StR 146/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate granted the defendant's appeal, vacating the Landgericht Lübeck's conviction for importing narcotics in non-small quantities and aiding drug trafficking, and remanded the case to a different panel of the Landgericht for new trial and decision, ruling in favor of the defendant on procedural grounds. The defendant, who admitted to transporting a prepared vehicle from the Netherlands to Germany for a fee, challenged the first-instance judgment, which had found he possessed specific intent regarding the cocaine cargo and the exact active ingredient amount, despite his testimony that he did not know the type or quantity of drugs. The reversal was based on material defects in the reasoning under § 267 Abs. 1 StPO, specifically the lack of a probative basis for the findings of specific intent concerning the cocaine and the calculated active ingredient mass, rendering the original judgment legally insufficient under § 337 Abs. 1 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 337 Abs. 1 StPO; Missing findings of intent and active ingredient mass in drug import conviction violate sentencing review standards: The defendant, who admitted to transporting a prepared vehicle from the Netherlands to Germany for a fee, challenged the first-instance judgment, which had found he possessed specific intent regarding the cocaine cargo and the exact active ingredient amount, despite his testimony that he did not know the type or quantity of drugs. The reversal was based on material defects in the reasoning under § 267 Abs. 1 StPO, specifically the lack of a probative basis for the findings of specific intent concerning the cocaine and the calculated active ingredient mass, rendering the original judgment legally insufficient under § 337 Abs. 1 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels strafrechtlicher Vorsatz Verfahrensüberprüfung Zollwiderhandlung Betäubungsmitteluntersuchung unrechtmässig erlangte Beweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 337 Abs. 1 StPO

Cited in the final paragraph of the decision to justify the total reversal of the judgment and remand of the case for new proceedings due to the legal errors found.

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. Februar 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erklärte sich der Angeklagte gegenüber nicht benannten Auftraggebern bereit, eine größere Menge Kokain, versteckt in einem PKW, aus den Niederlanden nach Deutschland und von dort zum gewinnbringenden Verkauf nach Norwegen zu transportieren. Hierfür wurden ihm 2.500 Euro zugesagt. Am 11. August 2022 übernahm der Angeklagte, der zuvor zwecks Erwerbs eines deutschen KFZ-Kennzeichens seinen Wohnsitz zum Schein in Deutschland angemeldet hatte, einen PKW in den Niederlanden von seinen Auftraggebern, in den in Verstecken insgesamt 10,05 kg Kokain eingebaut waren. Damit reiste der Angeklagte nach Deutschland ein. Im Rahmen einer Kontrolle wurden die Drogen entdeckt und sichergestellt. Das in Kilopaketen verpackte Kokain enthielt 8,165 kg Kokainhydrochlorid.

Der Angeklagte hat eingeräumt, das von seinen Auftraggebern präparierte Fahrzeug aus den Niederlanden nach Deutschland für den versprochenen Lohn von 2.500 Euro gefahren zu haben. Er habe auch gewusst, dass er Betäubungsmittel transportiere, aber nicht, welches Betäubungsmittel und wieviel.

2. Das Urteil entspricht nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.

a) Die Revision bemängelt zu Recht, dass Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2023 – 6 StR 458/22; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – 1 StR 401/21, NStZ 2022, 301 mwN).

b) Soweit die Strafkammer festgestellt hat, dass sich der Angeklagte gegenüber seinen Auftraggebern bereit erklärt hat, Kokain über Deutschland nach Norwegen zu transportieren, fehlt es an einer diese Feststellung tragenden Beweiswürdigung. Der Angeklagte wusste nach seiner Einlassung nicht, welche Betäubungsmittel er transportieren soll. Auf welcher Grundlage die Kammer zur Feststellung einer Abrede über einen Kokaintransport gekommen ist, erschließt sich aus dem Urteil nicht.

c) Auch die Feststellung zur Wirkstoffmenge der eingeführten Drogen ist beweiswürdigend nicht belegt.

3. Auf den Rechtsfehlern beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Cirener

Mosbacher

Resch

von Häfen

Werner