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5 StR 94/23 ECLI:DE:BGH:2023:090523B5STR94.23.0 KI-generiert

Validity of inferring rejection of self-defense from defendant pursuing fleeing victim based on generalized life experience

Geschäftsnummer 5 StR 94/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's revision, upholding the lower court's conviction and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The case involved a criminal prosecution where the defendant claimed self-defense (Notwehr) against an alleged prior attack by the victim; the Landgericht Berlin had previously convicted the defendant and dismissed the self-defense plea based on an inference that a reasonable person would not pursue a fleeing attacker. The BGH noted potential concerns with the lower court's reliance on a generalized "life experience" assumption regarding the reaction to a fleeing opponent, but held under § 337 Abs. 1 StPO that this legal error did not determine the outcome, as the rejection of the self-defense defense was independently supported by other legally unobjectionable considerations in the evidence evaluation.

Legislator-Regeste

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§ 337 Abs. 1 StPO; Validity of inferring rejection of self-defense from defendant pursuing fleeing victim based on generalized life experience: Zwar bestehen Bedenken gegen einen etwaigen Erfahrungssatz dieser Art. Der Senat schließt angesichts der übrigen rechtsfehlerfreien Erwägungen des Landgerichts aber aus, dass die Ablehnung der Notwehrlage auf der bezeichneten Wendung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Schlagwörter

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Notwehr Strafverfolgung Opferhilfe Revision des Strafurteils E-Justice versuchter Totschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zur Widerlegung der vom Angeklagten behaupteten Notwehrlage in der Beweiswürdigung unter anderem ausgeführt, es entspreche „allgemeiner Lebenserfahrung“, dass ein zuvor Angegriffener froh sei, wenn sein Widersacher weglaufe und ihm so kein weiterer Übergriff drohe. Aus dem von Zeugen beobachteten Verfolgen des Opfers durch den Angeklagten hat es anschließend gefolgert, dass dies gegen den vom Angeklagten behaupteten vorherigen Angriff des Verletzten spreche.

Zwar bestehen Bedenken gegen einen etwaigen Erfahrungssatz dieser Art. Der Senat schließt angesichts der übrigen rechtsfehlerfreien Erwägungen des Landgerichts aber aus, dass die Ablehnung der Notwehrlage auf der bezeichneten Wendung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Cirener

Mosbacher

Resch

von Häfen

Werner