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2 StR 64/23 ECLI:DE:BGH:2023:190423B2STR64.23.3 KI-generiert

Criminal sentencing: validity of aggravating weight assigned to trade in amphetamine oil with medium addiction potential

Geschäftsnummer 2 StR 64/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate rejected the defendant's appeal against a conviction by the Aachen Regional Court, leaving the lower court's judgment in force and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute involved a criminal prosecution under the Narcotics Act (BtMG), where the defendant challenged the sentencing, specifically objecting to the aggravating factor that the court had considered his trade in amphetamine oil, which possesses at least medium-level psychological addiction potential. While the appellate court noted that using this specific fact as an aggravating circumstance raised legal doubts, it ultimately upheld the sentence, determining that the multitude of other aggravating factors ensured that the individual sentences of three years and two years and six months would not have been reduced absent this specific consideration.

Legislator-Regeste

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Criminal sentencing: validity of aggravating weight assigned to trade in amphetamine oil with medium addiction potential: Die in den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe erfolgte strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass „der Angeklagte auch mit Amphetaminöl gehandelt [hat], welches ein mindestens mittelgradiges psychisches Suchtpotential besitzt“, begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12; Urteil vom 1. März 2023 – 2 StR 366/22; BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 3 StR 340/22, juris Rn. 9, jew. mwN). Allerdings kann der Senat mit Blick auf die Vielzahl der weiteren strafschärfenden Gesichtspunkte ausschließen, dass die zugemessenen Einzelstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und sechs Monaten ohne diesen Gesichtspunkt geringer ausgefallen wären.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung strafbare Handlung Drogensucht Beschränkungen unterliegende Stoffe qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz E-Justice

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die in den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe erfolgte strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass „der Angeklagte auch mit Amphetaminöl gehandelt [hat], welches ein mindestens mittelgradiges psychisches Suchtpotential besitzt“, begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12; Urteil vom 1. März 2023 – 2 StR 366/22; BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 3 StR 340/22, juris Rn. 9, jew. mwN). Allerdings kann der Senat mit Blick auf die Vielzahl der weiteren strafschärfenden Gesichtspunkte ausschließen, dass die zugemessenen Einzelstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und sechs Monaten ohne diesen Gesichtspunkt geringer ausgefallen wären.

Franke

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