Judicial Recusal Denied: Insufficient Showing of Bias from Denial of Legal Aid for Non-Admission Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's application for recusal of five judges, thereby upholding their eligibility to continue serving in the case. The dispute arose from the plaintiff's attempt to file a non-admission complaint (*Nichtzulassungsbeschwerde*) following the denial of legal aid for that specific procedural step; the plaintiff sought the recusal of the judges who had issued the original denial order, alleging a breach of the right to be heard and accusing the bench of open racism and a "judicial NSU." The court held that the mere denial of legal aid did not objectively justify suspicion of bias, as the plaintiff's allegations lacked plausible factual basis and constituted irrelevant personal attacks. Relying on § 42(2) of the Code of Civil Procedure (ZPO), which requires objective grounds for justifying distrust of a judge's impartiality from the perspective of a reasonable party, the court found the application incomprehensibly substantiated (*unschlüssig*), rendering it unnecessary to seek the defendants' official statements under § 44(3) ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 44 Abs. 3 ZPO; Judicial Recusal Denied: Insufficient Showing of Bias from Denial of Legal Aid for Non-Admission Appeal: Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN).
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Unschlüssigkeit einer Richterablehnung wegen Befangenheitsbesorgnis nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Nichtzulassungsbeschwerde
[TENOR]
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter und die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 10. August 2017 hat der Kläger am 17./18. August 2017 Gegenvorstellung und Anhörungsrüge erhoben. In seinem Schriftsatz vom 17. August 2017 hat er zugleich die am Beschluss vom 10. August 2017 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II. Der Befangenheitsantrag ist - seine Zulässigkeit dahingestellt - jedenfalls unbegründet.
1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN).
2. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der Umstand, dass das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zurückgewiesen worden ist, begründet keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der mitwirkenden Richter. Die Auffassung des Klägers, die beanstandete Entscheidung der abgelehnten Richter könne vor dem Hintergrund seines Prozessvorbringens nur unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder aus unsachgemäßen Erwägungen getroffen worden sein, entbehrt einer schlüssigen Darlegung. Die vom Kläger erhobenen Vorwürfe eines "offenen, unverfälschten Rassismus" (Schriftsatz vom 24. August 2017) oder einer "Art von Justiz-NSU" (Schriftsatz vom 29. August 2017) liegen offensichtlich neben der Sache.
3. Mangels Schlüssigkeit des Ablehnungsgesuchs war die Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter nach § 44 Abs. 3 ZPO entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, 62 Rn. 12 und vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, BeckRS 2014, 04854 Rn. 12).
Tombrink
Remmert
Pohl
Klein
Allgayer