Revision of conviction wording for gang offenses and limitation of joint liability for criminal proceeds forfeiture
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) corrected the conviction of the defendant for habitual gang fraud in concurrence with habitual and gang falsification of documents (two counts) and habitual gang fencing (two counts, one in concurrence with document falsification), removing the incorrect qualifier "jointly" from the charge, and ordered the forfeiture of 2,200 € in criminal proceeds, with the defendant liable as a joint debtor only up to 800 €; the remainder of the appeal against the two-year and ten-month prison sentence was rejected. The case involved a review of a lower court’s verdict for habitual criminal offenses, where the defendant challenged the legal characterization of the joint commission and the forfeiture calculation. The decisive legal grounds were the mandatory correction of the tenor under criminal procedure law to accurately reflect the offenses without the "jointly" qualifier, and the application of joint and several liability principles to limit the personal financial liability for the forfeiture amount.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Revision of conviction wording for gang offenses and limitation of joint liability for criminal proceeds forfeiture: Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Mai 2022 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung schuldig ist,
b) dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.200 € angeordnet ist, wobei der Angeklagte in Höhe von 800 € als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen „gemeinschaftlicher“ gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.200 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Berichtigung des Schuldspruchs und zur Ergänzung der Einziehungsentscheidung im Hinblick auf eine teilweise bestehende Gesamtschuld. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich der Tenor bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur, soweit die Taten als „gemeinschaftlich“ bezeichnet sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. April 2022 – 2 StR 547/21, juris Rn. 2; vom 10. Januar 2023 – 2 StR 394/22, juris Rn. 3). Zudem war die Einziehungsentscheidung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Gründen dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte für den zutreffend ermittelten Einziehungsbetrag von 2.200 € in Höhe von 800 € lediglich gesamtschuldnerisch haftet.
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Franke
Appl
RiBGH Prof. Dr. Krehl istkrankheitsbedingt an derUnterschrift gehindert.
Franke
Meyberg
Schmidt