Confiscation of Taterträge not barred by statute of limitations of victims' civil claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, upholding the lower court's decision and ordering the defendant to bear the costs of the legal proceedings. The case concerned a challenge to a confiscation order based on the value of proceeds from fraud and breach of trust offenses, where the defendant argued that the victims' civil claims were time-barred and that certain expenses should be credited against the confiscation amount. The court held that the statute of limitations does not extinguish civil claims but merely allows the debtor to refuse performance, and therefore does not trigger the exclusion clause under Section 73e Paragraph 1 of the German Criminal Code (StGB), which applies only to claims that have actually lapsed (e.g., through payment or forgiveness). Consequently, the confiscation under Section 73c StGB remains valid, and the victims retain the right to the proceeds from the sale of the confiscated property under Section 459h Paragraph 2 of the Code of Criminal Procedure (StPO). The court also dismissed the defendant's claims of an implicit waiver agreement and insurance offsets, finding no evidence in the record to support these defenses.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73c StGB, § 73e Abs. 1 StGB, § 362 Abs. 1 BGB, § 397 Abs. 1 BGB, § 214 Abs. 1 BGB, § 459h Abs. 2 StPO; Confiscation of Taterträge not barred by statute of limitations of victims' civil claims: Für den von der Revision behaupteten „konkludenten Verzichtsvertrag“ bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt; eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Gleiches gilt für von der Revision behauptete anzurechnende Ansprüche der Geschädigten gegenüber der Versicherung (Rückkaufwerte), die mangels eines wirksamen Vertragsschlusses - der Angeklagte hatte zwecks Erlangung von Provisionen die Unterschriften der Geschädigten ohne deren Kenntnis gefälscht - nicht ohne weiteres naheliegen. Gemäß § 73d StGB anzurechnende Aufwendungen in den von der Einziehungsentscheidung betroffenen Fällen 1 bis 4 und 50 der Urteilsgründe sind entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich.
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KI-generiertVolltext
Einziehung bei einer Verjährung von Ersatzansprüchen des Opfers
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB steht eine etwaige Verjährung von Ersatzansprüchen der Betrugs- und Untreueopfer nicht entgegen. Nach § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung lediglich ausgeschlossen, soweit der dem Verletzten aus der (rechtswidrigen) Tat erwachsene zivilrechtliche Anspruch erloschen ist. Als Gründe hierfür sieht der Gesetzgeber etwa die Bewirkung der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder deren Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) an (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 69). Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen einer Forderung, sondern hat lediglich zur Folge, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Nach Sinn und Zweck des § 73e Abs. 1 StGB, die doppelte Inanspruchnahme des Täters zu vermeiden (BT-Drucks. aaO; vgl. auch Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 673), ist eine Ausweitung der Ausschlussklausel über ihren Wortlaut hinaus auf verjährte Ansprüche nicht veranlasst. Auch in derartigen Konstellationen hat der ersatzberechtigte Verletzte einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses gemäß § 459h Abs. 2 StPO (auch i.V.m. § 459n StPO).
Für den von der Revision behaupteten „konkludenten Verzichtsvertrag“ bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt; eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Gleiches gilt für von der Revision behauptete anzurechnende Ansprüche der Geschädigten gegenüber der Versicherung (Rückkaufwerte), die mangels eines wirksamen Vertragsschlusses - der Angeklagte hatte zwecks Erlangung von Provisionen die Unterschriften der Geschädigten ohne deren Kenntnis gefälscht - nicht ohne weiteres naheliegen. Gemäß § 73d StGB anzurechnende Aufwendungen in den von der Einziehungsentscheidung betroffenen Fällen 1 bis 4 und 50 der Urteilsgründe sind entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich.
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