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2 StR 61/23 ECLI:DE:BGH:2023:280323B2STR61.23.0 KI-generiert

Failure to assess statutory mitigating effect of clarifying assistance in sentencing for aggravated robbery

Geschäftsnummer 2 StR 61/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice overturned the sentencing portion of the Landgericht Wiesbaden's judgment while upholding the conviction, remanding the case to a different chamber for re-sentencing. The defendant, convicted of aggravated robbery and sentenced to two years and six months, challenged the sentence, arguing the trial court failed to consider specific statutory mitigating factors. The court found a legal error because the trial judge did not examine whether the defendant's provision of clarifying assistance—specifically naming an accomplice unknown to investigators during a pre-indictment search—qualified for a statutory framework shift under § 46b(1) No. 1 StGB in conjunction with § 100a(2) No. 1 lit. k StPO, nor did the judge adequately apply general mitigation for the significant delay between the offense and the trial. The ruling established that the failure to evaluate these mandatory and discretionary mitigating grounds constituted a defect in sentencing that precluded the appellate court from correcting the sentence itself, necessitating a new hearing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 49 Abs. 1 StGB, § 46 Abs. 2 StGB; Failure to assess statutory mitigating effect of clarifying assistance in sentencing for aggravated robbery: Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht geprüft, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Strafmilderung nach freiem Ermessen schwerer Fall gesetzliche Voraussetzungen Wirkungen des Urteils Durchsuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11. November 2022 im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht geprüft, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.

a) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausgeführt, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Durchsuchung seiner Wohnung nicht nur geständig zur Sache eingelassen, sondern über seine eigene Tatbeteiligung hinaus den gesamten Lebenssachverhalt aufgeklärt habe. Insbesondere habe er den nicht revidierenden − wegen Raubes verurteilten − Mitangeklagten als Mittäter benannt, welcher zu diesem Zeitpunkt den Ermittlern als möglicher Tatbeteiligter nicht bekannt gewesen sei.

b) Da dieser Durchsuchungstermin vor der Anklageerhebung und damit vor dem Eröffnungsbeschluss lag, hätte das Landgericht bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens erörtern müssen, ob die Aufklärungshilfe des Angeklagten eine im Ermessen des Tatgerichts stehende Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k) StPO als vertypten Strafmilderungsgrund ermöglicht (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 StR 81/20, juris Rn. 4 mwN).

2. Der Erörterungsmangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Die Feststellungen sind hiervon nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Dies wird dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht zum einen Gelegenheit geben, genauer als bisher die Prüfreihenfolge in den Fällen zu beachten, in denen das Gesetz – wie hier – bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und ein oder mehrere gesetzliche Milderungsgründe nach § 49 Abs. 1 StGB gegeben sind (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 StR 17/19, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 4. April 2017 – 3 StR 516/16, juris Rn. 6, jeweils mwN). Zum anderen wird es zu beachten haben, dass der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen für den Angeklagten regelmäßig gewichtige Strafmilderungsgründe nach § 46 Abs. 2 StGB darstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2022 – 2 StR 541/21, juris Rn. 6 mwN). Insoweit erschließt sich nicht, weshalb dieser Strafmilderungsgrund ausweislich der Urteilsgründe lediglich bei den Mitangeklagten, nicht jedoch bei dem revidierenden Angeklagten berücksichtigt worden ist.

Franke

Krehl

Meyberg

Grube

Schmidt