Jurisdictional dispute over § 109 StVollzG applications: Validity of transfer order despite statutory local jurisdiction at enforcement authority's seat
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) resolved a jurisdictional dispute by determining that the Regional Court Aachen is the competent authority to decide the prisoner’s application for judicial review under § 109 StVollzG, effectively affirming the position of the court opposed by the Regional Court Koblenz (seat in Diez). The case arose from a conflict between two Strafvollstreckungskammern regarding which had jurisdiction over a convicted person’s request to compel the enforcement authority to issue a specific decision, with the core legal issue being whether a prior transfer order to Diez could override statutory local jurisdiction. The court held that under § 110 StVollzG, local jurisdiction lies with the court in the district of the participating enforcement authority’s seat (the JVA Aachen) and that a transfer order is only binding if not arbitrary; consequently, the prior transfer to Diez was deemed willfully and manifestly erroneous because no local jurisdiction existed there, leaving the original jurisdiction intact despite the prisoner’s subsequent transfer.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 14 StPO, § 83 Satz 1 VwGO; Jurisdictional dispute over § 109 StVollzG applications: Validity of transfer order despite statutory local jurisdiction at enforcement authority's seat: Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung des zwischen dem Landgericht Aachen (Oberlandesgerichtsbezirk Köln) und dem Landgericht Koblenz (Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz) bestehenden Zuständigkeitsstreits gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 14 StPO berufen.
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KI-generiertVolltext
Für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist das
Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Aachen
zuständig.
[GRUENDE]
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen und die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz mit Sitz in Diez streiten darüber, wer über den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) zu befinden hat.
1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung des zwischen dem Landgericht Aachen (Oberlandesgerichtsbezirk Köln) und dem Landgericht Koblenz (Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz) bestehenden Zuständigkeitsstreits gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 14 StPO berufen.
2. Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Aachen.
Der Generalbundesanwalt hat u.a. in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt:
„Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Strafvollzugssachen richtet sich nach § 110 StVollzG, wonach die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Beteiligte Vollzugsbehörde ist die Leiterin der JVA Aachen. Dies begründet die Zuständigkeit des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Aachen, die auch nach der zwischenzeitlichen Durchführung der Verlegung bestehen bleibt.
Die Zuständigkeit des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Aachen ist nicht nachträglich durch den Verweisungsbeschluss vom 14. März 2022 entfallen. Eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Diez des Landgerichts Koblenz ist hierdurch nicht bindend begründet worden. Zwar ist ein Beschluss, durch den das Verfahren an eine andere Strafvollstreckungskammer verwiesen wird, entsprechend § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich bindend (vgl. Arloth/Krä/StVollzG, 5. Aufl., § 110 StVollzG Rn. 4). Eine Bindungswirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Verweisungsentscheidung willkürlich erscheint, namentlich, wenn eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, an die der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt oder die Verweisung sonst inhaltlich grob und offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Senat […], Beschluss vom 4. September 2018 – 2 ARs 151/18, NStZ-RR 2018, 392 mwN). Gemessen hieran erweist sich der Verweisungsbeschluss als willkürlich und offensichtlich fehlerhaft, da eine örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Diez des Landgerichts Koblenz unter keinem denkbaren Umstand ersichtlich ist. Als beteiligte Vollzugsbehörde ist allein die Leiterin der JVA Aachen in dem gerichtlichen Verfahren in der Lage, die Erwägungen darzulegen, die der den Antrag ablehnenden Entscheidung im Zeitpunkt ihres Erlasses zugrunde lagen (vgl. Senat, aaO mwN). Demgemäß ist auch die Leiterin der JVA Aachen als zuständige Vollzugsbehörde bereits an dem gerichtlichen Verfahren gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG beteiligt (vgl. Senat, aaO mwN).“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Franke
Appl
Zeng
Meyberg
Schmidt