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2 StR 329/19 ECLI:DE:BGH:2020:220420B2STR329.19.0 KI-generiert

Criminal liability for unlawful residence of an Albanian national without a biometric passport despite EU visa exemption regulations

Geschäftsnummer 2 StR 329/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, upholding the Landgericht Darmstadt's conviction for unlawful residence. The dispute concerned the criminal liability of a national of a third-country state for remaining in Germany without a valid residence permit, specifically challenging whether the automatic visa exemption for short stays applied to the defendant. The court held that the conviction was legally sound because the visa exemption for citizens of the relevant country under EU Regulation No. 1091/2010 applies strictly to holders of a biometric passport for short stays not exceeding 90 days. As the defendant lacked a biometric passport, held only a forged document, and was engaged in long-term residence with the intent to enter a sham marriage to obtain a residence permit, he was not exempt from visa requirements, thereby making his continued stay unlawful under §§ 50(1) and 95(1) No. 2 of the Residence Act (AufenthG).

Legislator-Regeste

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§ 50 Abs. 1 AufenthG, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG; Criminal liability for unlawful residence of an Albanian national without a biometric passport despite EU visa exemption regulations: Auch die Verurteilung wegen unerlaubten Aufenthalts ist rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte war nicht von der Visumspflicht befreit, mangels Visums von Gesetzes wegen zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 AufenthG), ihm war keine Ausreisefrist gesetzt und die Abschiebung war nicht ausgesetzt worden (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

Schlagwörter

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biometrischer Pass illegaler Aufenthalt Aufenthaltsbewilligungen gefälschte Urkunden Drittes Land strafrechtlicher Vorsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 50 Abs. 1 AufenthG
Der Angeklagte war nicht von der Visumspflicht befreit, mangels Visums von Gesetzes wegen zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 AufenthG), ihm war keine Ausreisefrist gesetzt und die Abschiebung war nicht ausgesetzt worden (§ 95 Abs.
§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
1 AufenthG), ihm war keine Ausreisefrist gesetzt und die Abschiebung war nicht ausgesetzt worden (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
2, § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), sofern nicht u.a.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
durch das Recht der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 15 AufenthV).
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Volltext

Strafbarer Aufenthalt eines Ausländers: Einreise eines Albaners ohne biometrischen Reisepass mit der Absicht der Eingehung einer Scheinehe für eine Aufenthaltsgenehmigung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch die Verurteilung wegen unerlaubten Aufenthalts ist rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte war nicht von der Visumspflicht befreit, mangels Visums von Gesetzes wegen zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 AufenthG), ihm war keine Ausreisefrist gesetzt und die Abschiebung war nicht ausgesetzt worden (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt eines Aufenthaltstitels, etwa eines Visums (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), sofern nicht u.a. durch das Recht der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 15 AufenthV). Für albanische Staatsangehörige ist die Visumspflicht für Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen durch anderweitige Bestimmung entfallen. Dies gilt aber nur für Inhaber eines biometrischen Reisepasses (Art. 1 Nr. 2 i.V.m. Anhang II Teil 1 der Verordnung [EU] Nr. 1091/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 329/1 vom 14. Dezember 2010; Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl., § 4 Rn. 4) und nur für einen Kurzaufenthalt im Sinne von § 1 Abs. 2 AufenthV.

Der Angeklagte verfügte zur Tatzeit nicht über einen (biometrischen) Reisepass der Republik Albanien und er befand sich nicht im Kurzaufenthalt. Bei der Durchsuchung wurde kein (biometrischer) Reisepass gefunden. Der Angeklagte hatte nur einen gefälschten griechischen Personalausweis. Er hielt sich in Berlin und im Raum Offenbach auf, wo er eine langjährige Beziehung unterhielt, und er wollte, „um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen, eine Zweckehe eingehen“.

Franke

Krehl

Eschelbach

Zeng

Meyberg