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4 StR 348/17 ECLI:DE:BGH:2018:250418B4STR348.17.0 KI-generiert

Robbery: Intent to Appropriate Absent Enrichment Purpose When Property Seized Solely to Block Victim’s Communication

Geschäftsnummer 4 StR 348/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, overturning the land court's conviction for particularly aggravated robbery and aggravated robbery in two specific instances and the resulting aggregate sentence, while rejecting the remainder of the appeal; the case was remanded to a different chamber of the Landgericht Halle for new proceedings on the affected counts. The dispute centered on whether the defendant's forceful taking of the victim's smartphone and accessories during domestic conflicts demonstrated the requisite intent to appropriate (*Zueignungsabsicht*) for robbery under § 249 StGB, given that the defendant claimed the items were taken solely to prevent or control the victim's communication, not for personal enrichment or retention beyond the immediate need. The court ruled that the lower court's findings did not sufficiently establish that the defendant intended to permanently dispossess the owner or appropriate the property for his own or a third party's benefit, distinguishing this from mere coercive use or temporary retention; consequently, the acts could not be classified as robbery, and alternative charges of attempted extortion were also deemed unsupported by the findings, necessitating a reassessment of the applicable charges and sentencing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 249 Abs. 1 StGB, § 255 StGB; Robbery: Intent to Appropriate Absent Enrichment Purpose When Property Seized Solely to Block Victim’s Communication: Die Feststellungen belegen - vor dem Hintergrund der besonderen Gegebenheiten des Falles - nicht hinreichend, dass der Angeklagte bei der Wegnahme der jeweiligen Gegenstände mit der nach § 249 Abs. 1 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht handelte.

Schlagwörter

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Raub versuchte Erpressung Bereicherungsabsicht Entwendung zum Gebrauch Mobiliarvermögen Vermögensdelikte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 184/61
Juni 1961 - 2 StR 184/61 = BGHSt 16, 190 [192] = NJW 1961, 2122; Beschluss vom 5.
BGHSt 16, 190
Juni 1961 - 2 StR 184/61 = BGHSt 16, 190 [192] = NJW 1961, 2122; Beschluss vom 5.
3 StR 231/69
März 1971 - 3 StR 231/69 = BGHSt 24, 115 [119] = NJW 1971, 900; Urteil vom 27.
BGHSt 24, 115
März 1971 - 3 StR 231/69 = BGHSt 24, 115 [119] = NJW 1971, 900; Urteil vom 27.
4 StR 502/10
Aggravated robbery versus manslaughter: Intent to appropriate and enrich absent where seized symbolic item intended for destruction
3 StR 367/84
September 1984 - 3 StR 367/84 = NJW 1985, 812; vom 27.
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Volltext

Anforderungen an die Zueignungsabsicht beim Raub

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. April 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte in den Fällen II.4. und 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, und

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen (besonders) schweren Raubes, Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, darunter in einem Fall tateinheitlich mit Nötigung, wegen Nötigung, Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen Besitzes und Abgabe von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Maßregelentscheidung nach den §§ 69, 69a StGB getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangenen Raubes bzw. schweren Raubes in den Fällen II.4. und 5. der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Nach den Feststellungen fand sich der Angeklagte mit der von der Geschädigten ausgehenden Beendigung der gemeinsamen Beziehung nicht ab. Er stellte der Geschädigten in vielfältiger Weise nach, wobei er mehrfach gewaltsam in ihre Wohnung eindrang, der Geschädigten ihr Smartphone wegnahm und es gegen ihren Willen auf neue Nachrichten hin kontrollierte.

Am Abend des 1. Mai 2016 gelangte der Angeklagte erneut gegen den Willen der Geschädigten in ihre Wohnung. Als die Geschädigte versuchte, aus der Wohnung zu fliehen, verschloss der Angeklagte von innen die Tür, um sie im Wohnungsinneren festzuhalten. Der um Hilfe rufenden Geschädigten hielt er den Mund zu und schlug und trat in der Absicht auf sie ein, sie zu verletzen und ihr Schmerzen zuzufügen. Sodann ging er in das Schlafzimmer und holte das dort liegende Smartphone der Geschädigten. Als die Geschädigte ihm das Telefon wegnahm, entriss er es ihr gewaltsam. Außerdem biss er die Geschädigte in den Oberarm und schlug oder trat sie erneut, um sie zu demütigen. Gegen 22.00 Uhr verließ der Angeklagte die Wohnung, wobei er das Smartphone der Geschädigten und die Telefonschnur zum Festnetzanschluss mitnahm, um eine anderweitige Kontaktaufnahme insbesondere mit der Mutter der Geschädigten zu verhindern. Er beabsichtigte, die beiden Gegenstände für sich zu behalten. Zu einem späteren Zeitpunkt gab er sie an die Geschädigte zurück (Tat II.4. der Urteilsgründe).

Am 16. Mai 2016 verschaffte sich der Angeklagte wiederum eigenmächtig Zutritt zur Wohnung der Geschädigten und brachte sie unter Bedrohung mit einer an die Schläfe der Geschädigten gehaltenen ungeladenen Schreckschusspistole dazu, ein gerade geführtes Telefongespräch abrupt zu beenden und die Frage des Angeklagten nach dem Fortbestand ihrer Beziehung zu bejahen. Anschließend verstaute der zunächst zufriedengestellte Angeklagte die Schreckschusspistole in einer mitgebrachten Reisetasche. Als wenig später das Mobiltelefon der Geschädigten klingelte und sie das Gespräch entgegennehmen wollte, geriet der Angeklagte erneut in Wut. Er nahm der Geschädigten gewaltsam das Smartphone aus der Hand und riss das Kabel der WLAN-Box aus der Wand. Dabei äußerte er, dass ihm jetzt alles egal sei und er mit der Pistole schießen werde, wenn jemand hereinkäme. Anschließend verließ er die Wohnung und nahm das Smartphone und die WLAN-Box mit, um diese Gegenstände für sich zu behalten (Tat II.5. der Urteilsgründe).

2. Die Feststellungen belegen - vor dem Hintergrund der besonderen Gegebenheiten des Falles - nicht hinreichend, dass der Angeklagte bei der Wegnahme der jeweiligen Gegenstände mit der nach § 249 Abs. 1 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht handelte.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Oktober 2017 insoweit ausgeführt:

„Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten ‚einverleiben‘ oder zuführen will (BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61 = BGHSt 16, 190 [192] = NJW 1961, 2122; Beschluss vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69 = BGHSt 24, 115 [119] = NJW 1971, 900; Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699 [701]). An dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den des Vermögens eines Dritten zu mehren, fehlt es dagegen, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie ‚zu zerstören‘, ‚zu vernichten‘, ‚preiszugeben‘, ‚wegzuwerfen‘, ‚beiseite zu schaffen‘, ‚zu beschädigen‘, sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84 = NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699, 701 - jeweils mwN; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15 (NStZ-RR 2015, 371); vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15.

Nach diesen Maßstäben ist die Zugeignungsabsicht des Angeklagten bei den Taten 4. und 5. nicht belegt. Zwar stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte jeweils beabsichtigte, die Gegenstände ‚für sich zu behalten‘ (UA S. 8, 9). Im Rahmen der Strafzumessung führt das Landgericht jedoch aus, dass es dem Angeklagten in beiden Fällen nicht in erster Linie auf die Aneignung der Geräte ankam. Bei der Tat 4. ging es ihm namentlich um die ‚Kontrolle über die Kontaktaufnahme‘ bei der Geschädigten (UA S. 25). Ähnlich wird im Fall 5. ausgeführt, dass ‚der Angeklagte auch hier nicht in erster Linie die Entwendung des Telefons und der WLAN-Box bezweckt hatte, sondern die telefonische Kontaktaufnahme der Geschädigten verhindern wollte‘ (UA S. 26).

Den Feststellungen ist nicht hinreichend zu entnehmen, was weiter mit dem Handy geschehen sollte und ob der Angeklagte eventuell erst später über den Verbleib der Gegenstände entscheiden wollte. Zwar kann die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 - 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307). Doch ergeben die Feststellungen gerade nicht, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Wegnahme der Gegenstände - wenn auch nur vorübergehend - diese über die für seine Zwecke (hier: Verhinderung der telefonischen Kontaktaufnahme durch die Geschädigte oder deren Kontrolle) benötigte Zeit hinaus behalten wollte.

Auch eine - bei fehlender Zueignungsabsicht mögliche (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60 = BGHSt 14, 386 = NJW 1960, 1729) - Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255 StGB) kommt auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht, denn der Angeklagte handelte nicht in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Bloßer Besitz einer Sache bildet einen Vermögensvorteil nur dann, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlich messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Täter oder der Dritte für sich nutzen will. Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699, 701; Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11 = NStZ 2012, 627).“

Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte im Rahmen seiner vom Landgericht als glaubhaft bewerteten Einlassung, auf welche die getroffenen Feststellungen maßgeblich gestützt sind, zur Tat II.5. der Urteilsgründe angegeben hat, die Geschädigte habe sich wegen der mitgenommenen Gegenstände bei ihm melden sollen.

Die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II.4. und 5. der Urteilsgründe entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Dagegen wird der Maßregelausspruch hiervon nicht berührt.

Franke

Roggenbuck

Cierniak

RiBGH Dr. Quentin isturlaubsbedingt gehindert zuunterschreiben.

Bender

Franke