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6 StR 42/23 ECLI:DE:BGH:2023:030523B6STR42.23.0 KI-generiert

Refusal to reimburse deceased defendant's revision costs in Nazi-era aiding abetting conviction based on inequity of state funding criminal defense

Geschäftsnummer 6 StR 42/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appeal against a conviction for aiding and abetting murder, ordering the state to bear the proceedings' costs but explicitly refusing to reimburse the deceased defendant's necessary expenses, a ruling that left the lower court's guilty verdict legally intact despite the procedural termination. The dispute arose after the defendant, a former guard at a Nazi concentration camp convicted of aiding in the mass murders of hundreds of Soviet POWs and camp inmates, died while his appeal against the material law error claim was pending before the Bundesgerichtshof, necessitating a determination on cost allocation despite the automatic dismissal due to death. The court applied § 206a para. 1 StPO to dismiss the case as an impediment to proceedings and § 467 para. 3 sent. 2 no. 2 StPO to deny expense reimbursement, reasoning that the conviction would have stood against revisionary review and that it would be inequitable for the state to bear the costs for a perpetrator of national-socialist crimes who escaped conviction only due to the formal impediment of death, thereby invoking the exception to the general rule of state liability for costs.

Legislator-Regeste

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§ 206a Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO, Art. 6 Abs. 2 EMRK; Refusal to reimburse deceased defendant's revision costs in Nazi-era aiding abetting conviction based on inequity of state funding criminal defense: The dispute arose after the defendant, a former guard at a Nazi concentration camp convicted of aiding in the mass murders of hundreds of Soviet POWs and camp inmates, died while his appeal against the material law error claim was pending before the Bundesgerichtshof, necessitating a determination on cost allocation despite the automatic dismissal due to death. The court applied § 206a para. 1 StPO to dismiss the case as an impediment to proceedings and § 467 para. 3 sent. 2 no. 2 StPO to deny expense reimbursement, reasoning that the conviction would have stood against revisionary review and that it would be inequitable for the state to bear the costs for a perpetrator of national-socialist crimes who escaped conviction only due to the formal impediment of death, thereby invoking the exception to the general rule of state liability for costs.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Kostenersatz Mord Verfahrensabschreibung Gehilfenschaft Haftungsbegründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6 StR 164/20
August 2020 – 6 StR 164/20; vom 12.
5 StR 13/20
Mai 2020 – 5 StR 13/20; vom 8.
4 StR 595/97
Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108).
BGHSt 45, 108
Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108).
1 StR 576/18
Employee classification of sex workers; deductibility of unreported social security contributions in tax evasion calculations
4 StR 51/17
Termination of criminal proceedings due to death and cost allocation where partial conviction withstands revision
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 206a Abs. 1 StPO

Basis for dismissing the proceedings due to the death of the accused, which constitutes a procedural impediment.

§ 467 Abs. 1 StPO

General rule applied to assign the costs of the proceedings to the state treasury.

§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO

Exception applied to refuse reimbursement of the deceased defendant's necessary expenses based on equitable discretion.

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Volltext

Revision: Absehen von der Erstattung der Kosten des zwischenzeitlich verstorbenen Angeklagten im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung

[TENOR]

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

[GRUENDE]

Das Landgericht Neuruppin hat den Angeklagten am 28. Juni 2022 wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Das Verfahren ist am 13. Februar 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Am 11. April 2023 ist der Angeklagte verstorben.

1. Der Senat stellt das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO ein, weil durch den Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020 – 6 StR 164/20; vom 12. Mai 2020 – 5 StR 13/20; vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108).

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Im Revisionsverfahren ist dafür maßgeblich, ob das Rechtsmittel des Angeklagten – ohne das Verfahrenshindernis – erfolglos geblieben wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2020 – 1 StR 576/18; vom 24. Mai 2018 – 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 467 Rn. 16a). Dies ist hier der Fall, weil der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2020 – 1 StR 576/18; vom 19. September 2019 – 3 StR 352/19; vom 13. Februar 2014 – 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160).

a) Der Angeklagte, der vom 20. Januar 1942 bis zum 18. Februar 1945 als Wachmann im Konzentrationslager Sachsenhausen eingesetzt war, wird nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur rechtlichen Bewertung der durch das nationalsozialistische Deutschland in Konzentrationslagern begangenen Mordtaten unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 mwN) hätte zumindest die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord (§§ 211, 27 Abs. 1 StGB) revisionsgerichtlicher Überprüfung standgehalten. Das gilt jedenfalls hinsichtlich der dem Angeklagten insoweit vom Landgericht zugerechneten Tötung von mindestens 300 sowjetischen Kriegsgefangenen im Rahmen der von Juli bis September 1942 durchgeführten „Aktion 14 f 14“ und der Tötung von mindestens 2.600 Lagerinsassen bei der „Aktion Alarmstufe Scharnhorst“ in der ersten Februarhälfte des Jahres 1945 unmittelbar vor der Räumung des Konzentrationslagers.

b) Abweichend von § 467 Abs. 1 StPO eröffnet § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO die Möglichkeit, nach billigem Ermessen von der Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen. Bei der Entscheidung ist dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 2017 – 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459; vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 388/13, NStZ-RR 2016, 159). Besondere Bedeutung hat dabei der Umstand, ob das Verfahrenshindernis bereits vor Anklage bestand oder erst – wie hier – im Laufe des Verfahrens eingetreten ist (vgl. BVerfG aaO; KG, StV 1991, 479; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 467 Rn. 10b). Während in der erstgenannten Konstellation eine Freistellung der Staatskasse in aller Regel ausscheidet, kommt dies anderenfalls etwa dann in Betracht, wenn der Angeklagte das Verfahrenshindernis selbst vorwerfbar herbeigeführt oder aber verschwiegen hat (vgl. MüKo-StPO/Grommes, § 467 Rn. 24; KK-StPO/Gieg, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO Rn. 18). Jedoch ist der Anwendungsbereich der Norm nicht darauf beschränkt. Dies ergibt sich nicht nur aus ihrem weiter gefassten Wortlaut, sondern auch aus ihrer Entstehungsgeschichte. Die Nummer 2 des § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO ist erst auf Betreiben des Bundesrats nach Einigung im Vermittlungsausschuss eingefügt worden (vgl. dazu ausführlich LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 467 Entstehungsgeschichte und Rn. 50). Dabei war insbesondere auf NS-Gewaltverbrechen hingewiesen worden (vgl. MüKo-StPO/Grommes, aaO Rn. 19). In den Gesetzesmaterialien wird betont, dass es unbillig sei, wenn vor allem in derartigen Fällen „der Staat einem Verbrecher, der nur aus rein formellen Gründen nicht verurteilt werden kann, auch noch die Anwälte bezahlt“ (vgl. BT-Plenarprotokoll 05/173 S. 9250).

So verhält es sich hier. Das Rechtsmittel des Angeklagten wäre – allenfalls mit Ausnahme einer geringfügigen Korrektur des Schuldspruchs im Hinblick auf das tateinheitlich abgeurteilte Delikt – erfolglos geblieben. Diese Feststellung ist dem Senat im Revisionsverfahren, zumal nach Ablauf sämtlicher Stellungnahmefristen, ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK möglich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO Rn. 16a; MüKo-StPO/Grommes, aaO Rn. 20). Gerade mit Blick auf das Tatbild würde es auf Unverständnis stoßen, den Angeklagten von seinen notwendigen Auslagen freizustellen. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich die sonst gebotene kritische Auseinandersetzung mit den rechtlichen Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1969 – 2 StR 280/67 (NJW 1969, 2056).

3. Die Nebenkläger tragen ihre notwendigen Auslagen selbst. Dies folgt aus § 472 Abs. 1 und 2 StPO, der die Überbürdung der Kosten auf den Angeklagten nur bei seiner Verurteilung oder einer Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO erlaubt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 – 5 StR 461/19; vom 23. August 2012 – 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359).

Sander

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Arnoldi