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V ZR 60/18 ECLI:DE:BGH:2019:140319BVZR60.18.0 KI-generiert

Crediting of lease years toward self-cultivation period for statutory withdrawal rights under the Farmland Purchase Ordinance during the First Amendment Act transition

Geschäftsnummer V ZR 60/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the decision of the Higher Regional Court of Brandenburg, which affirmed the first-instance judgment in favor of the plaintiff; the defendant was ordered to bear the costs of the complaint proceedings, with the object value set at €93,196. The dispute concerned the interpretation of the German Farmland Purchase Amendment Act (Flächenerwerbsänderungsgesetz), specifically whether lease years could be credited toward the self-cultivation period required for the statutory right of withdrawal under § 12(1) No. a) dd of the Farmland Purchase Ordinance (FlErwV) during the period between the entry into force of the First and Second Amendment Acts in 2009 and 2011. The court held that no fundamental legal question was raised, determining that the later legislative insertion of § 12(2a) Sentence 3 FlErwV served as a genuine clarification rather than a substantive change, confirming that such crediting of lease years does not apply to the self-cultivation withdrawal deadline, a view consistent with the original legislative intent and academic consensus.

Legislator-Regeste

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§ 97 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO; Crediting of lease years toward self-cultivation period for statutory withdrawal rights under the Farmland Purchase Ordinance during the First Amendment Act transition: The dispute concerned the interpretation of the German Farmland Purchase Amendment Act (Flächenerwerbsänderungsgesetz), specifically whether lease years could be credited toward the self-cultivation period required for the statutory right of withdrawal under § 12(1) No. a) dd of the Farmland Purchase Ordinance (FlErwV) during the period between the entry into force of the First and Second Amendment Acts in 2009 and 2011. The court held that no fundamental legal question was raised, determining that the later legislative insertion of § 12(2a) Sentence 3 FlErwV served as a genuine clarification rather than a substantive change, confirming that such crediting of lease years does not apply to the self-cultivation withdrawal deadline, a view consistent with the original legislative intent and academic consensus.

Schlagwörter

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Widerrufsrecht Heimschlag landwirtschaftliche Pacht Eigentumsordnung Gesetzesänderung Rechtsakt ohne Gesetzescharakter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 135, 1
allgemein BVerfGE 135, 1 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 97 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive to impose the costs of the complaint proceedings on the losing party.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Anrechnung von Pachtjahren nach Maßgabe des Flächenerwerbsänderungsgesetzes

[TENOR]

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 93.196 €.

[GRUENDE]

1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auch die Frage danach, ob die Anrechnung von Pachtjahren nach Maßgabe von § 12 Abs. 2a Sätze 1 und 2, § 2 Abs. 2 Satz 3 FlErwV in dem hier maßgeblichen Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des (Ersten) Flächenerwerbsänderungsgesetzes (vom 3. Juli 2009, BGBl. I S. 1688) am 11. Juli 2009 und dem Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetzes (vom 21. März 2011, BGBl. I S. 450) am 30. März 2011 auch für die Frist zur Selbstbewirtschaftung für das gemäß § 12 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd FlErwV zu vereinbarende Rücktrittsrecht gilt, erfordert die Zulassung nicht.

2. a) Der Gesetzgeber hat durch die spätere Einfügung des heutigen Satzes 3 in § 12 Abs. 2a FlErwV klarstellen wollen, dass das nicht der Fall ist (vgl. BT-Drucks. 17/4236 S. 7). Diese Klarstellung würde zwar nur für die Zukunft wirken, wenn die ursprüngliche Regelung anders zu verstehen (gewesen) wäre (vgl. allgemein BVerfGE 135, 1 Rn. 50). In diesem Sinne versteht das Landgericht Berlin (NL-BzAR 2010, 488 Rn. 29) die Regelung. Das trifft aber nicht zu. Das Landgericht hat nicht erkannt, worin das Redaktionsversehen besteht, das dem Gesetzgeber seinerzeit unterlaufen ist.

b) Die Bundesregierung hatte in ihrem Entwurf mit Wirkung auch für Alterwerber zwei Erleichterungen einführen wollen, die nur für die Verpflichtung zur „Ortsansässigkeit“ gelten sollten: eine Verkürzung der Bindungsfrist von 20 auf 15 Jahre und eine Anrechnung der Pachtjahre. Dazu sollte der heutige § 12 Abs. 1 Buchstabe a FlErwV unter Verkürzung der Bindungsfrist auf die Regelungen zur Sicherung der Verpflichtung zur Ortsansässigkeit beschränkt, die Regelungen zur Sicherung der übrigen Erwerberverpflichtungen dagegen inhaltlich unverändert, also auch mit der bisherigen Bindungsfrist von 20 Jahren, unter Aufgabe von dessen bisherigen Inhalt in § 12 Abs. 1 Buchstabe b FlErwV aF eingestellt werden. Die Anrechnungsregelung in § 12 Abs. 2a FlErwV-E bezog sich auf diese Fassung des § 12 Abs. 1 FlErwV-E und war eindeutig nur für die Ortsansässigkeit vorgesehen. Der Gesetzgeber ist dem Vorschlag der Bundesregierung mit einer Einschränkung gefolgt: die Bindungsfrist sollte nicht nur für die Pflicht zur Ortsansässigkeit, sondern für alle Erwerberpflichten verkürzt werden; weitere Änderungen wurden nicht angestrebt (BT-Drucks. 16/12709 S. 6). Das machte die Aufteilung von § 12 Abs. 1 Buchstabe a FlErwV aF in zwei Buchstaben entbehrlich, die deshalb auch aufgegeben wurde. Dabei ist, wie das Berufungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, offenkundig übersehen worden, dass als Folge dieser Änderung die auf die ursprünglich vorgesehene Fassung der Vorschrift zugeschnittene Verweisung in § 12 Abs. 2a FlErwV-E angepasst werden musste. Darauf weist auch die Beschwerdeerwiderung zu Recht hin.

c) Es handelt sich deshalb bei der Einfügung von § 12 Abs. 2a Satz 3 FlErwV um eine echte Klarstellung und nicht um eine als Klarstellung deklarierte inhaltliche Änderung. Das wird auch in der Literatur nicht in Frage gestellt (Reese in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG [Januar 2014], § 12 FlErwV Rn. 6; RVI/Zimmermann, [Erg. 59], § 12 FlErwV Rn. 16).

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO.

Dr. Stresemann

Schmidt-Räntsch

Kazele

Haberkamp

Hamdorf