Failure to order detoxification facility placement due to erroneous causal link and prognosis assessment in arson conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the defendant’s appeal, setting aside the lower court’s decision to forego the order of placement in a detoxification facility pursuant to § 64 StGB, and remanded the matter to a different panel of the Landgericht Lüneburg for re-evaluation, while rejecting the remainder of the appeal. The defendant, who had been convicted of aggravated arson in connection with theft and sentenced to seven years' imprisonment with a confiscation order, challenged the appellate court's finding that no causal link existed between his drug addiction and the commission of the crime. The BGH determined that the lower court applied an erroneously narrow interpretation of the required "symptomatic connection" between the addiction and the offense; the court held that the link is established if the addiction, among other factors, contributed to the defendant committing significant unlawful acts to obtain drugs or money for their purchase, and that the lack of insight into the disease does not automatically preclude a favorable prognosis for therapeutic success, thereby necessitating a new hearing on the suitability of placement in a detoxification facility.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 64 Satz 2 StGB; Failure to order detoxification facility placement due to erroneous causal link and prognosis assessment in arson conviction: The defendant, who had been convicted of aggravated arson in connection with theft and sentenced to seven years' imprisonment with a confiscation order, challenged the appellate court's finding that no causal link existed between his drug addiction and the commission of the crime. The BGH determined that the lower court applied an erroneously narrow interpretation of the required "symptomatic connection" between the addiction and the offense; the court held that the link is established if the addiction, among other factors, contributed to the defendant committing significant unlawful acts to obtain drugs or money for their purchase, and that the lack of insight into the disease does not automatically preclude a favorable prognosis for therapeutic success, thereby necessitating a new hearing on the suitability of placement in a detoxification facility.
Schlagwörter
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KI-generiertProcedural basis for allowing the revision and remanding the case for new proceedings in the specific scope of the appeal.
Procedural basis for rejecting the remainder of the revision as unfounded.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. November 2022 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die umfassende Nachprüfung des Urteils hat lediglich mit Blick auf die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
„a) Die Strafkammer hat sich zur Begründung den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, dass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Tat nicht sicher zu belegen sei. Damit ist das Landgericht von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis des erforderlichen symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstaten ausgegangen. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache oder „bestimmender Auslöser“ für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat (…). Typisch für Taten mit einem derartigen Symptomcharakter sind Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 604/16, juris Rn. 17 mwN). So liegt der Fall nach den Urteilsfeststellungen hier. Das Motiv für die Tat war, Geld für die Beschaffung von Betäubungsmitteln zu erlangen (UA S. 11).
b) Aus diesem Grund kann auch eine Gefährlichkeit als Folge des jahrelangen Substanzmissbrauchs (UA S. 3) nicht ohne nähere Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit und dem Vorleben des Angeklagten (UA S. 5) verneint werden. Nicht erforderlich ist, dass der Täter künftig Straftaten begehen wird, die mit der abgeurteilten Tat unmittelbar vergleichbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1996 – 1 StR 257/96, NStZ-RR 1996, 257).
c) Schließlich begegnet auch die Ablehnung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit das Landgericht ausführt, die behauptete Motivation erscheine vordergründig und der Angeklagte verstehe seine Abhängigkeit nicht als Erkrankung (UA S. 15), ist dies schon nicht hinreichend belegt. Im Übrigen steht die mangelnde Krankheitseinsicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht notwendig entgegen. Insoweit wäre festzustellen und zu prüfen, ob eine Behandlungseinsicht für eine erfolgversprechende Therapie geweckt werden kann; denn gerade auch darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 177/17, juris Rn. 5 mwN).
d) Da das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden werden.“
Dem schließt sich der Senat an.
Sander
Feilcke
Tiemann
Fritsche
von Schmettau