Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZA 8/18 ECLI:DE:BGH:2019:280319BIXZA8.18.0 KI-generiert

Bankruptcy administrator's legal aid application dismissed for failing to substantiate creditor insolvency within appeal deadline

Geschäftsnummer IX ZA 8/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) rejected the bankruptcy administrator's application for legal aid to file a non-admission complaint, effectively leaving the lower court's dismissal of the damages claim in force. The dispute involved an administrator suing an heir for breach of fiduciary duties in a concurrent bankruptcy proceeding, which had been dismissed on limitation grounds after the administrative court lost on appeal. The court held that legal aid was not due because the administrator failed to demonstrate within the statutory one-month deadline that contributing to the costs was not reasonably demanded of the economically interested creditors, relying solely on insufficient proof of estate insolvency without a creditor table or analysis of mass creditors' ability to pay. The decisive legal basis was § 114 Abs. 1 Satz 1 and § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, which require parties in office to substantiate that litigation costs cannot be borne by the beneficiaries of the claim, and § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO regarding the strict deadline for filing legal aid applications.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 233 ZPO, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 208 Abs. 1 InsO; Bankruptcy administrator's legal aid application dismissed for failing to substantiate creditor insolvency within appeal deadline: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) wird der Klägerin nicht bewilligt werden können, weil sie nicht unverschuldet gehindert war, die genannte Frist zu wahren.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursverwalter Zahlungsunfähigkeit administrative Entlassung unentgeltliche Rechtspflege Forderungseingabe nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Prozesskostenhilfe: Darlegung der Vermögenslosigkeit durch eine Partei kraft Amtes

[TENOR]

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Die Antragstellerin ist Verwalterin in dem Anschlusskonkursverfahren über das Vermögen der D. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Sie hat den Beklagten, der Erbe des verstorbenen früheren Konkursverwalters K. ist, unter anderem wegen pflichtwidriger Handlungen in dem Verfahren aus § 82 KO auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 406.758,98 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Ihre Klage ist insoweit wegen Verjährung der Ansprüche, zu deren Prüfung sie als Sonderkonkursverwalterin bestellt war, abgewiesen worden. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsurteil ist der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 22. Mai 2018 zugestellt worden.

Am Freitag, den 22. Juni 2018 hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Dem per Telefax eingegangenen Antrag ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten waren als Anlagen zwei Fotokopien das Staatsanzeigers für das Land Hessen vom 28. Dezember 2009 und 28. Dezember 2015 beigefügt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin in dem Verfahren jeweils am 17. Dezember 2009 und am 16. Dezember 2015 Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Eine Gläubigertabelle mit Prüfergebnissen, anhand derer zu beurteilen gewesen wäre, ob den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern möglicherweise Vorschussleistungen zumutbar waren, war dem Antrag nicht beigefügt. Insoweit enthielt der Antrag, in dem das Prozesskostenhilfegesuch näher begründet wurde, auch sonst keine Ausführungen zu den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern und zu der Frage, warum es nach Ansicht der Antragstellerin keinem Konkursgläubiger zugemutet werden kann, die Kosten einer Nichtzulassungsbeschwerde vorzufinanzieren.

II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) wird der Klägerin nicht bewilligt werden können, weil sie nicht unverschuldet gehindert war, die genannte Frist zu wahren.

1. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - IX ZA 9/17, ZInsO 2017, 1428 Rn. 4 mwN). Für eine Partei kraft Amtes, deren Antrag nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu beurteilen ist, gilt zwar kein Formularzwang.

Auch sie ist aber verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO fristgerecht darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Dies betrifft insbesondere die Umstände, derentwegen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017, aaO; vom 25. März 2015 - IX ZR 244/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN). Die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO soll sicherstellen, dass Prozesskostenhilfe nur gewährt wird, wenn die Kosten nicht von den Vermögensträgern aufgebracht werden können, denen ein Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits zugutekommt.

Bei einem vom Konkursverwalter (Insolvenzverwalter) zugunsten der Konkursmasse (Insolvenzmasse) geführten Rechtsstreit sind dies in der Regel vor allem die Konkursgläubiger (Insolvenzgläubiger), die bei einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits mit einer verbesserten Befriedigung ihrer Ansprüche aus der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, ZInsO 2016, 542 Rn. 14). Ist die Masse im Sinne von § 208 Abs. 1 InsO unzulänglich, werden die Insolvenzgläubiger häufig nicht mit einer Verbesserung ihrer Befriedigungsquote rechnen können.

Gleichwohl genügt allein der Hinweis, dass Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde, nicht, um die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO darzulegen. Zum einen kann es Fälle geben, in denen bei einem Prozesserfolg die Masseunzulänglichkeit beseitigt wird und auch die Insolvenzgläubiger wieder eine teilweise Befriedigung erwarten können. Zum anderen können Massegläubiger vorhanden sein, denen ein Kostenvorschuss zumutbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, WM 2005, 1857, 1858).

2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach Zustellung des Berufungsurteils beim Bundesgerichtshof eingegangen. Entgegen § 114 Abs. 1 Satz 1, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat die Klägerin jedoch innerhalb dieser Frist nichts dazu vorgetragen, dass den Insolvenz- oder Massegläubigern nicht zuzumuten sei, die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde aufzubringen. Auf vorinstanzliche Darlegungen und Unterlagen konnte schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil die Klägerin in den Vorinstanzen keine Prozesskostenhilfe beantragt hat.

3. Ein Hinweis auf das Fehlen einer Gläubigertabelle und von Ausführungen zu den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern und zur Zumutbarkeit von Vorschussleistungen konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen, weil der Antrag ohne die entsprechenden Darlegungen erst am 22. Juni 2018, einem Freitag, eingegangen ist und eine Prüfung der Vollständigkeit des Prozesskostenhilfeantrages im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an diesem Tag erfolgen konnte.

Grupp

Lohmann

Pape

Schoppmeyer

Röhl