Jurisdictional split between civil and labor courts for occupational disability pension claims against a mutual insurance association acting as an industry pension fund
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (IV ZB 32/18) reversed the appellate decision and ordered that the ordinary civil courts have jurisdiction to hear the claim, overturning the lower courts' referral to the labor courts. The dispute concerned a jurisdictional challenge (Rechtswegstreit) filed by an individual against a mutual insurance association acting as an industry-specific pension fund, which sought to deny claims for occupational disability pension payments; the plaintiff argued for civil jurisdiction while the defendant asserted labor court competence. Relying on § 13 GVG, the court held that the defendant did not qualify as a "social institution of private law" under § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ArbGG, thereby establishing that the matter falls within the exclusive competence of the ordinary civil courts rather than the specialized labor courts.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Jurisdictional split between civil and labor courts for occupational disability pension claims against a mutual insurance association acting as an industry pension fund: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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KI-generiertVolltext
Rechtswegzuständigkeit bei einer Klage auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente gegen einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
[TENOR]
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg, 9. Zivilsenat - vom 28. November 2018 und der Zivilkammer 14 des Landgerichts Freiburg vom 12. Juli 2018 aufgehoben.
Das Landgericht Freiburg ist für die Entscheidung zuständig.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert: bis 3.000 €
[GRUENDE]
I. Die Parteien streiten über den Rechtsweg.
Der Kläger begehrt mit seiner beim Landgericht erhobenen Klage von dem beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, einer branchenspezifischen Pensionskasse, die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.
Er war vom 1. September 1972 bis zum 30. September 2007 als Bankkaufmann bei der D. (im Folgenden: Arbeitgeberin) beschäftigt, die Mitgliedsunternehmen beim Beklagten ist. Über diese Arbeitgeberin und später über weitere Arbeitgeberinnen war der Kläger beim Beklagten versichert. Seit dem Ausscheiden bei seiner letzten Arbeitgeberin führt der Kläger den Versicherungsvertrag als alleiniger Versicherungsnehmer fort.
Das Landgericht hat sich mit Beschluss vom 12. Juli 2018 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Feststellung, dass für seine Klage der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in juris (und in BeckRS 2018, 35911) veröffentlicht ist, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ArbGG sei vielmehr die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben.
Bei dem Beklagten handele es sich um eine Sozialeinrichtung des privaten Rechts. Insoweit folge das Beschwerdegericht der Auffassung des Kammergerichts Berlin (VersR 2003, 1194 und DB 2018, 2123). Maßgeblich sei die satzungsgemäße Aufgabe der Beklagten, Angestellte von Banken durch Rentenleistungen sozial abzusichern, sowie der Umstand, dass der Beklagte ausschließlich von Arbeitgebern der betreffenden Branche finanziert werde. Dagegen komme es nicht darauf an, dass der Beklagte als Pensionskasse nicht nur für ein einzelnes Unternehmen oder einen einzelnen Konzern zuständig sei. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ArbGG enthalte keine entsprechende Beschränkung des Begriffs der Sozialeinrichtung.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 13 GVG ist der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts und des Kammergerichts Berlin (VersR 2003, 1194 und DB 2018, 2123) sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ArbGG nicht erfüllt.
Wie der Senat im Beschluss vom 3. April 2019 in der Sache IV ZB 17/18 im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich bei dem hier beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nicht um eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ArbGG.
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Dr. Bußmann
Dr. Götz