Human trafficking subsumes concurrent labor exploitation charge under § 232 and § 233 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 5. Strafsenat partially reversed the Landgericht Berlin’s conviction, ordering the removal of the charge of exploitation of labor (§ 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in tateinheit (concurrency) with human trafficking, while upholding all other sentences and costs orders for the remaining defendants. The dispute centered on whether the defendants' conduct—deceiving five Polish homeless individuals into coming to Berlin under the pretense of securing legal work, only to hold them captive, force them to commit theft, and compel prostitution—constituted a separate offense of labor exploitation alongside human trafficking. The Court held that the exploitation of the victims' labor to commit theft was fully subsumed under the broader and more severely penalized offense of human trafficking under § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d StGB, which captured the entire wrongful content of the conduct; consequently, the concurrent conviction for labor exploitation was legally untenable, a ruling extended to a non-revising co-accused under § 357 StPO, though the overall severity of the sentences remained unchanged as the alteration of legal concurrence did not alter the fundamental culpability.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 357 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 233 Abs. 1 StGB, § 232 Abs. 1 StGB, § 233 StGB; Human trafficking subsumes concurrent labor exploitation charge under § 232 and § 233 StGB: Die Angeklagten wenden sich gegen das Urteil mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Der Angeklagte E. A. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, der gemäß § 357 StPO auf die Nichtrevidentin S. A. zu erstrecken war; im Übrigen sind die Revisionen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertApplied in the dispositive to extend the modification of the verdict to the non-revising co-accused.
Cited in the dispositive to declare the revisions inadmissible as unfounded based on the arguments in the General Public Prosecutor's application.
Used to impose the costs of the legal remedy on the convicted defendants.
Volltext
Ausbeutung der Arbeitskraft: Konkurrenzverhältnis zum Tatbestand des Menschenhandels
[TENOR]
1. Dem Angeklagten K. A. wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden mit der - auch auf die nichtrevidierende Mitangeklagte S. A. zu erstreckenden - Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall 5 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft entfällt.
3. Die Angeklagten G. A. und E. A. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten K. A. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die hierdurch der Nebenklägerin Z. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten G. A. wegen Diebstahls (Fall 1), versuchten Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 2 und 4) sowie wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Ausbeutung der Arbeitskraft, Zwangsprostitution, Bandendiebstahl in vier Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 5) unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten E. A. hat es wegen Vergewaltigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fälle 7 und 8), wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Ausbeutung der Arbeitskraft, Zwangsprostitution, Bandendiebstahl in drei Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 5) sowie wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen (Fall 10) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Den Angeklagten K. A. hat es wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 3 und 4), wegen Vergewaltigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (Fälle 7 und 8), wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (Fall 6), wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Ausbeutung der Arbeitskraft, Zwangsprostitution, Freiheitsberaubung, Bandendiebstahl in drei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 5) sowie wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen (Fall 9) zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Ferner hat das Landgericht die nichtrevidierende Mitangeklagte S. A. wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Ausbeutung der Arbeitskraft, Zwangsprostitution, Freiheitsberaubung, Bandendiebstahl und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Fall 5) sowie wegen Beleidigung (Fall 6) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, drei Monaten und zwei Wochen verurteilt.
Die Angeklagten wenden sich gegen das Urteil mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Der Angeklagte E. A. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, der gemäß § 357 StPO auf die Nichtrevidentin S. A. zu erstrecken war; im Übrigen sind die Revisionen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Fall 5 hat keinen Bestand.
a) Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen brachten die drei Angeklagten in der Nacht zum 25. Juli 2018 fünf polnische Obdachlose, die kein Wort Deutsch oder Englisch sprachen und ihre Ausweispapiere einem der Angeklagten übergaben, unter dem Vorwand nach Berlin, dort für sie legale Arbeitsplätze beschaffen zu können. Tatsächlich sollten sich die Geschädigten für die Angeklagten an der Durchführung von Diebstählen beteiligen. Die in den Tatplan eingeweihte Mitangeklagte S. A. besorgte der Gruppe eine Wohnung. Dort hielten die Angeklagten die Geschädigten bis zum 7. August 2018 fest und veranlassten sie mehrfach dazu, für sie zu stehlen und ihnen die gesamte Tatbeute zu überlassen. Ab dem 27. Juli 2018 verlangten die Angeklagten zudem von zwei der Geschädigten, dass diese sich prostituieren.
b) Die vom Landgericht rechtlich als Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB bewertete Ausnutzung der Geschädigten zur Begehung von Diebstählen tritt hier hinter dem in der Variante des § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d StGB verwirklichten Tatbestand des Menschenhandels zurück. Denn die Angeklagten beförderten die Geschädigten nach Berlin und beherbergten sie unter ihrer Aufsicht dort, um deren Arbeitskraft bei ihren Diebstahlstaten auszubeuten. Insoweit wird der Unrechtsgehalt der Tat nach § 233 Abs. 1 StGB von dem mit einem deutlich höheren Strafrahmen versehenen Tatbestand des § 232 Abs. 1 StGB miterfasst (vgl. Schönke/Schröder-Eisele, StGB 30. Aufl., § 233 StGB Rn. 16).
2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
Gemäß § 357 StPO ist die Änderung des Schuldspruchs auch auf die Mitangeklagte S. A. als Mittäterin der Angeklagten zu erstrecken.
3. Die gegen die Angeklagten G. A. und E. A. erkannten Strafaussprüche im Fall 5 und der Ausspruch über die Jugendstrafe gegen den Angeklagten K. A. können jeweils bestehen bleiben. Das Landgericht hat bei der Strafbemessung zwar darauf abgestellt, dass die Angeklagten mit ihrem kumulativen Angriff auf verschiedene Rechtsgüter „mehrere Delikte verwirklicht“ haben; dies trifft jedoch weiterhin zu. Ohnehin wird der Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat durch eine bloße Änderung der Konkurrenzen nicht berührt. Der Senat kann daher ausschließen, dass die Strafaussprüche auf der abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung des Landgerichts beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO).
4. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten G. A. und E. A. mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener
Berger
Mosbacher
Köhler
Resch