Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KVR 38/16 ECLI:DE:BGH:2018:100418BKVR38.16.0 KI-generiert

Cost allocation in mooted Ministerial Permit proceedings: summary review standard under § 78 GWB

Geschäftsnummer KVR 38/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Cartel Court (BGH Kartellsenat) ordered that the court costs for the non-admission complaint be split between the applicants and the respondents, specifically assigning one-half to the respondent and dividing the remaining half among the applicants based on their respective shares, while fixing the matter's value at €15 million. The dispute arose from a merger prohibition issued by the Federal Cartel Office, which was subsequently overridden by a Ministerial Permit (Ministererlaubnis) granted by the Federal Ministry of Economics, a decision that was challenged by competing market participants seeking to suspend the permit's effectiveness. After the complaints against the Ministerial Permit were withdrawn and the main proceedings declared moot by agreement, the court resolved the cost allocation issue. Relying on § 78 sentence 1 GWB, the court held that cost decisions in completed proceedings require only a summary review of the merits, which is insufficient to address open questions regarding the procedural requirements for Ministerial Permit applications, thus leading to a shared cost burden rather than a full allocation to the losing party.

Legislator-Regeste

Placeholder

Schlagwörter

Placeholder

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kartellverwaltungssache: Kostenentscheidung bei Rücknahme der Beschwerden gegen eine Ministererlaubnis für ein Zusammenschlussvorhaben

[TENOR] Die Gerichtskosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde sind zur Hälfte vom Antragsgegner, zu je einem Achtel von den Antragstellerinnen zu 1a und 1b und zu einem Viertel von der Antragstellerin zu 2 zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15 Millionen Euro festgesetzt.

[GRUENDE] 1

I. Die Beteiligte zu 1 (EDEKA) beabsichtigte, von den Beteiligten zu 3 und 8 die Geschäftsanteile an den Beteiligten zu 4 bis 7 zu erwerben. Das Bundeskartellamt untersagte das Zusammenschlussvorhaben mit Beschluss vom 31. März 2015. Gegen die Untersagungsverfügung wurde Beschwerde eingelegt.

2

Die Beteiligten zu 1 und 3 bis 8 beantragten beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie (nachfolgend: Bundeswirtschaftsminister) die Erteilung einer Ministererlaubnis. Der Bundeswirtschaftsminister erteilte mit Verfügung vom 9. März 2016 die Erlaubnis unter Nebenbestimmungen.

3

Die Antragstellerinnen zu 1a und 1b, die REWE-Zentralfinanz eG und REWE-Markt GmbH (nachfolgend: REWE), und die Antragstellerin zu 2, die Markant AG (nachfolgend: Markant), haben die Ministererlaubnis mit der Beschwerde angefochten und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Rechtsmittel anzuordnen. Der Bundeswirtschaftsminister und EDEKA sind diesen Anträgen entgegengetreten.

4

Mit Beschluss vom 12. Juli 2016 hat das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerden angeordnet. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss hat es nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde haben sich der Bundeswirtschaftsminister, EDEKA und die Beteiligte zu 2, die Netto Marken-Discount AG sowie die Beteiligten zu 3 bis 8 gewendet. Der Bundeswirtschaftsminister, EDEKA und Netto haben zudem zulassungsfreie Rechtsbeschwerde erhoben. REWE, Markant und der Markenverband e.V. sind den Rechtsmitteln entgegengetreten.

5

Nachdem die Beschwerden gegen die Ministererlaubnis zurückgenommen wurden, haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

6

II. Nach § 78 Satz 1 GWB ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Denn es entspricht nicht dem Zweck der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Ist der Verfahrensausgang danach offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - KVR 10/16).

7

So liegt der Fall hier. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hätte voraussichtlich insbesondere davon abgehangen, welche Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis zu stellen sind und ob sich in diesem Zusammenhang Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Eine Klärung dieser Fragen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 78 Satz 1 GWB ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht veranlasst.

8

Die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten sind bei dieser Sachlage zwischen den Antragstellerinnen und dem Antragsgegner zu teilen. In diesem Verfahren angefallene außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass im Verfahren vor dem Beschwerdegericht angefallene Kosten nicht Gegenstand dieses Beschlusses sind.

Limperg

Meier-Beck

Raum

Sunder

Deichfuß