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V ZR 127/18 ECLI:DE:BGH:2019:210319BVZR127.18.0 KI-generiert

Value threshold for leave to appeal in injunction claims for nuisance abatement

Geschäftsnummer V ZR 127/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the complainant's application for leave to appeal on points of law, upholding the lower court's dismissal of the lawsuit and leaving the judgment in force; the dispute concerned a civil action by a condominium owner against neighbors to enjoin noise and impact-sound disturbances resulting from the neighbors' 2009 floor renovations. The decisive legal basis was Section 26 No. 8 of the Introductory Act to the Code of Civil Procedure (EGZPO), which sets a 20,000 EUR value threshold for leave to appeal; the court held the threshold was not met because the complainant failed to credibly demonstrate that their interest in obtaining an injunction exceeded this amount, noting that the cost of required soundproofing improvements is not a valid proxy for the value of the injunctive relief sought.

Legislator-Regeste

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§ 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Value threshold for leave to appeal in injunction claims for nuisance abatement: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Schlagwörter

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Lärmimmissionen Unterlassungsklage Streitwert Streitwertgrenze Zivilprozessordnung Renovationskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZR 94/15
Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn.
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Ermittlung des Werts der Beschwer bei Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2018 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

[GRUENDE]

I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Wohngebäude wurde etwa 1963 errichtet. Im Jahr 2009 legten die Beklagten die über der Einheit der Klägerin liegenden Wohnungen durch eine Maueröffnung teilweise zusammen. Dabei ließen die Beklagten u. a. die Böden und den Estrich entfernen und neu einbringen.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Herstellung eines der DIN 4109 (1989) entsprechenden Tritt- und Schallschutzes und die Beseitigung der Ursachen der resonanzbedingten Überhöhung der Kurve des Normtrittschalls oberhalb des Schlafzimmers der klägerischen Wohnung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 mwN).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7 mwN). Dass dieses Interesse einen Betrag von 20.000 € übersteigt, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie darauf verweist, dass das Berufungsgericht den Wert nach den Kosten für die von ihr verlangte Verbesserung des Schallschutzes auf 34.000 € festgesetzt habe, reicht dies zur Darlegung und Glaubhaftmachung ihrer Beschwer nicht aus. Die Kosten, die die Beklagten aufwenden müssen, entsprechen nicht dem Interesse der Klägerin an der Unterlassung und Beseitigung von Störungen. Anhaltspunkte für die Bemessung ihres Interesses können ein Wertverlust ihrer Wohnung oder sonstige ihr durch die behaupteten Störungen entstehende Nachteile sein. Hierzu trägt die Klägerin jedoch nichts vor.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat geschätzt (§ 3 ZPO).

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland

Kazele

Hamdorf