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2 StR 16/23 ECLI:DE:BGH:2023:140323B2STR16.23.0 KI-generiert

Subsidiarity of misappropriation conviction in concurrence with heavier extortion offenses

Geschäftsnummer 2 StR 16/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 2. Strafsenat granted the defendant’s revision in part, modifying the Landgericht Köln’s judgment to expunge the conviction for misappropriation (Unterschlagung) while upholding the remaining convictions for aggravated extortionate kidnapping, severe robbery-related extortion, and bodily harm, with the defendant bearing the costs. The case involved a criminal appeal against a total custodial sentence of seven years, where the defendant challenged the tateinheitliche (concurring) conviction for misappropriating a victim’s jacket. The decisive legal basis was the subsidiarity clause in § 246(1) German Criminal Code, which stipulates that misappropriation is excluded when the conduct is concurrently punishable under other offenses with heavier statutory penalties, rendering the lesser charge void.

Legislator-Regeste

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§ 246 Abs. 1 StGB, § 349 Abs. 2 StPO; Subsidiarity of misappropriation conviction in concurrence with heavier extortion offenses: Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Jacke des Geschädigten kann keinen Bestand haben, da aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter die anderen hier verwirklichten und mit schwereren Strafe bedrohten Delikte zurücktritt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 2 StR 276/21 mwN).

Schlagwörter

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Strafurteil Erpressung Subsidiärklausel qualifizierter Raub Revision eines Entscheids unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. September 2022 dahingehend geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, mit Körperverletzung und mit Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Jacke des Geschädigten kann keinen Bestand haben, da aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter die anderen hier verwirklichten und mit schwereren Strafe bedrohten Delikte zurücktritt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 2 StR 276/21 mwN).

2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt